Rechtsreferendarin mit Kopftuch: Land legt Beschwerde ein

Hessen
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Mit Beschluss vom 12. April 2017 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Justizministerium vorläufig verpflichtet, einer Rechtsreferendarin zu ermöglichen, bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen wie der Durchführung einer gerichtlichen Beweisaufnahme und Vertretung der Anklage in einer Verhandlung in einer Strafsache, die ihr zu Ausbildungszwecken übertragen werden, ein Kopftuch zu tragen.



Gegen diesen Beschluss hat das Land am 21. April 2017 Beschwerde eingelegt.

Das für die Juristenausbildung zuständige Justizministerium hat den Beschluss einer eingehenden rechtlichen Prüfung unterzogen. Danach stellt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus Sicht des Landes als rechtsfehlerhaft dar. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe, warum das Verbot des Tragens religiöser Symbole, welches für Richterinnen und Staatsanwältinnen gilt, bei der Vornahme richterlicher und staatsanwaltlicher Verfahrenshandlungen für Rechtsreferendarinnen mit Kopftuch nicht gelten soll, sind nach Auffassung des Landes nicht überzeugend.

Insbesondere sieht das Land entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für das Verbot des Tragens religiöser Symbole bei derartigen Verfahrenshandlungen auch in Bezug auf Rechtsreferendare eine tragfähige gesetzliche Grundlage, da im Juristenausbildungsgesetz (JAG) auf die Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) und damit auch auf die dort verankerte Neutralitätspflicht für Beamte und Richter verwiesen wird.

In § 45 HBG heißt es: „Beamtinnen und Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen.“

Auch den Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts, bei Rechtsreferendaren seien im Hinblick darauf, dass es sich nur um ein Ausbildungsverhältnis handelt, geringere Anforderungen an die Neutralitätspflicht zu stellen und der Religionsfreiheit komme deshalb der Vorrang zu, hält das Land für nicht zutreffend. Nach Auffassung des Landes können die Anforderungen an die Einhaltung der staatlichen Neutralität gerade nicht geringer sein, soweit es um die Vornahme solcher Verfahrenshandlungen geht, weil hier der Rechtsreferendar quasi an die Stelle des Richters oder Staatsanwalts tritt und die Verfahrenshandlung gegenüber den Verfahrensbeteiligten die gleiche bleibt. Auch in diesem Fall wird den Verfahrensbeteiligten durch das Tragen eines auffälligen religiösen Symbols eine Glaubens- und Bekenntnissymbolik aufgedrängt, der sie sich nicht entziehen können und die schon an sich Zweifel an der Unvoreingenommenheit der handelnden Personen wecken kann.

Gerade in der besonderen Bedeutung der staatlichen Neutralität in Gerichtsverfahren liegt nach Auffassung des Landes auch der Unterschied zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall des Tragens eines Kopftuchs durch eine Lehrerin in einer Schule. Das Land will daher durch die Einlegung der Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof als nächsthöhere Instanz überprüfen lassen.


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