Konkret bedeutet das, dass Gewerbetreibende, die den Pflichten des Geldwäschegesetzes unterliegen, wissen müssen, mit wem sie tatsächlich Geschäfte machen. Die Frage nach den so genannten wirtschaftlich Berechtigten – also Personen, denen ein Unternehmen gehört -, ist daher von großer Bedeutung. Da es gerade bei komplexen Unternehmensstrukturen nicht immer auf der Hand liegt, wer letztlich das Sagen über das eingesetzte Geld hat, gibt es das Transparenzregister. Hieraus sollen sich die wirtschaftlich Berechtigten von allen Unternehmen ablesen lassen.

Bis Ende Juli gab es in Deutschland eine sogenannte Mitteilungsfiktion: Ließen sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen elektronisch abrufbaren Registern erkennen – etwa aus dem Handelsregister – war keine Mitteilung an das Transparenzregister nötig. Dies hat sich nun geändert. Alle juristischen Personen des Privatrechts (z. B. Aktiengesellschaften und GmbHs), eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co.KG), bestimmte nicht rechtsfähige Stiftungen und Trusts müssen künftig aktiv die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden, wobei es Übergangsfristen gibt.

Ein Vorteil für viele Verpflichtete des Geldwäschegesetzes: Sie dürfen sich künftig in der Regel auf die Eintragungen im Transparenzregister verlassen, wenn sie dort die Angaben ihrer Geschäftspartner zum wirtschaftlich Berechtigten überprüfen. Für eingetragene Vereine werden die Angaben für das Transparenzregister normalerweise automatisch aus dem Vereinsregister entnommen. Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wurden noch weitere Anpassungen am Geldwäschegesetz vorgenommen. Unter anderem müssen Immobilienmakler bei der Vermittlung von Miet-/Pachtobjekten ab einer monatlichen Nettokaltmiete/-pacht von 10.000 Euro Änderungen beachten.

Weitere Informationen und Übergangsfristen:

Nähere Informationen zu den neuen Regeln gibt es auf der Internetseite des Regierungspräsidiums (rp-darmstadt.hessen.de) unter dem Stichwort Geldwäschegesetz. Details zu den registerpflichtigen Rechtseinheiten finden sich in den Paragrafen 20 und 23 des Geldwäschegesetzes (GwG), Ausnahmen für Vereine in Paragraf 20a. Zuständig für Fragen, aber auch für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister, ist das Bundesverwaltungsamt.

Folgende Übergangsfristen für die Eintragungspflicht gelten:

Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien

31. März 2022

GmbH, (Europäische) Genossenschaft oder Partnerschaft

30. Juni 2022

In allen anderen Fällen

31. Dez. 2022


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