Kreissportgericht Gelnhausen: 23 Fälle verhandelt

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Das Kreissportgericht Gelnhausen hatte 23 Urteile und Beschlüsse zu fertigen. 16 Urteile betreffen den Seniorenbereich, sieben Fälle auf die  Junioren.



Dazu waren 15 mündliche Verhandlungen der Kammer erforderlich, acht Fälle konnten im schriftlichen Verfahren erledigt werden. Es gab drei Spielabbrüche (1 x Kreisliga C, je einmal Junioren B und  E) zu bearbeiten.

16  Fälle Seniorenbereich                                                                7  Fälle Juniorenbereich
Kreisoberliga                                 5                                                A-Junioren                      1
Kreisliga A                                      3                                                B-Junioren                      2
Kreisliga B                                      3                                                C-Junioren                      2
Kreisliga C                                      4                                                E-Junioren                      2              
Kreisliga D                                      1                                                

Die anzuwendenden Vorschriften der Strafordnung und der Rechts- und Verfahrensordnung beinhalteten insbesondere unsportliches Verhalten von Spielern und Betreuern, Bedrohung und Beleidigung, Tätlichkeiten und die Spielwertung nach Spielabbrüchen. Besonders hinzuweisen ist auf zwei Entscheidungen, die auf der Grundlage des beim Verbandstag neu gefassten § 71 Spielordnung zu treffen waren. Wegen fehlender bzw. nicht nachgewiesener Einsatzberechtigung von Spielern mussten zwei Vereine mit Spielverlust und Geldstrafen belegt werden. Die ebenfalls neue Vorschrift des § 38a SpO kombiniert die Fälle des §§37,38 SpO des wegen verringerter Spielerzahl ausgelösten Abbruchs und des Nichtantritts  und hat in einem Fall zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Wettbewerb geführt. Schließlich hatte sich das Kreissportgericht in drei Fällen mit Verstößen gegen die Grundsätze des § 119 SpO (DFBnet Pass online) zu beschäftigten, die zur Auferlegung von Geldstrafen führten. In einem Fall  wurde dann ein Berufungsverfahren anhängig, das zu einer teilweisen Aufhebung des Urteils unserer Kammer führte, weil das HFV-Verbandsgericht feststellte, dass die Sicherungssysteme dieses Verfahrens noch fehlerbehaftet sind und dies der HFV in einem Klageverfahren vor einem ordentlichen Gericht hätte einräumen müssen.

Das Kreissportgericht musste gegen Mitglieder und Vereine 1.405 € Geldstrafen verhängen. Die Kosten der Verfahren einschließlich der HFV-Verwaltungskosten  beliefen sich auf 1.908,80 €. Die Einzelrichter-Urteile im Senioren- und Juniorenbereich sind im abgelaufenen Jahr auf 241 Fälle angestiegen, nachdem es im letzten Jahr noch 226 und davor nur 196 Urteile waren. Auf die Statistiken der Einzelrichter im Seniorenbereich weise ich hin.  Von den 241 Fällen entfallen 73 Urteile oder 30,2 v.H.  auf  Nichtantreten nach § 44.1 StO (41 Senioren, 32 Junioren).

Die Einzelrichter-Besetzung wird auch für das kommende Spieljahr 2017/2018 unverändert bleiben, mit Dieter Dzewas für die Kreisligen A, B und C, mit Alexander Koch für die Kreisoberliga und Jörg Döppenschmitt für die Kreisliga D.


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