Vermeintlich offizielles Schreiben lockt in die Abo-Falle

Wetterau
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Die Polizei warnt vor einem Schriftstück, welches Gewerbetreibende ganz unauffällig zum Abschluss eines Zwei-Jahres-Vertrags verpflichtet.



Als persönliches Anschreiben an den Geschäftsinhaber kommt der Brief daher, in dem sich ein DIN-A-Blatt mit scheinbar offiziellem Charakter befindet. Ganz groß weißt es links oben auf die Erfassung gewerblicher Einträge hin und nennt zudem den Namen der heimischen Kommune. Ein großes Logo zweier stilisierter Berliner Bären und sogar eine Registernummer auf der rechten Seite unterstreichen den offiziellen Anschein. Wenn der Blick dann noch auf die angegebene Adresse in Berlin fällt, steht für viele Gewerbetreibende fest, dass sie das Schreiben am besten schnellstmöglich ausfüllen und zurückschicken sollten. Doch das ist Mitnichten so, denn wer tatsächlich unterschreibt und antwortet, der schließt mit diesem Schreiben ein Zwei-Jahres-Abonnement ab. Was unter dem großen Briefkopf folgt ist auf der rechten Seite eher klein gedruckt und beinhaltet neben einem dick gedruckten Datum - dem Fristablauf bis zur Rückmeldung - auch die Information, welche Katze im Sack man mit diesem Schreiben kaufen soll. 588 Euro pro Jahr kommen auf den Gewerbetreibenden zu, wenn er tatsächlich unterschreibt und seine Antwort per Fax zurück übermittelt. Dies geschieht vermutlich sehr oft unbeabsichtigt, denn auf der rechten Seite des Formblattes wird der Gewerbetreibender in großen Lettern zur Angabe verschiedener Firmendaten aufgefordert, die wenig spektakulär und, unter dem gesetzten Zeitdruck des Rückmeldetermins, schnell eingetragen und weggeschickt sind. Eine vermeintliche Behörde will schließlich niemand warten lassen.

Strafrechtlich ist diese Form der Werbung für ein Abonnement schwer zu fassen. Wenn sie die Leistung der Firma nicht bewusst in Anspruch nehmen wollen, dann sollten sie den vorgetäuschten öffentlichen und verpflichtenden Charakter ignorieren und den Zettel in die nächste Mülltonne befördern und vorab bereits ihre Mitarbeiter über diese Masche unterrichten. Erreicht sie diese Warnung zu spät, dann kontaktieren sie einen Anwalt und schalten sie die Polizei ein, um strafrechtliche Möglichkeiten prüfen zu lassen. Weitere Hinweise zu der Thematik geben die Verbraucherschutzzentralen.


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