Vorsorgevollmacht bietet den meisten Handlungsspielraum

Brachttal
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Auf Einladung des VdK Ortsverbandes Neuenschmidten, der die Ortsteile Schlierbach, Hellstein, Neuenschmidten und Udenhain der Gemeinde Brachttal umfasst, sprach Helmut Müller, der stellv. Vorsitzende des VdK Kreisverbandes Gelnhausen im Gasthof „Zum Bäcker“ in Udenhain über die Themen „Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung“.

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Sigrid Schindler dankte in Vertretung des erkrankten Vorsitzenden Alwin Marburger dem Referenten für seine Bereitschaft nach Brachttal zu kommen. „Ich bin sehr erfreut das über 40 Interessierte unserer Einladung gefolgt sind“, freute sich Sigrid Schindler.

Müller informierte kurzweilig und anschaulich über die Themen. „Niemand beschäftigt sich gerne mit dem Thema Krankheit und was alles damit zusammenhängt“, so der Referent und weiter: „Jeder kann aber durch Unfall, Krankheit oder im Alter vor der Situation stehen, dass er nicht mehr selbst seine Angelegenheiten regeln kann.“ Und dann stellten sich Fragen wie etwa „Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?“, „Wie werde ich ärztlich versorgt?“, „Wer erledigt meine Bankgeschäfte?“ oder „Wer organisiert ambulante Hilfe?“. Für diese und noch viel mehr Fragen sollte man aber schon vor dem „Fall“ eine Antwort parat haben – auch im Interesse der Angehörigen oder der Personen, die helfen sollen. Deshalb biete der VdK schon seit geraumer Zeit zu diesen Fragen Informationsveranstaltungen an. „Wir wollen aufklären und Hilfe anbieten“, so Müller abschließend.

Die Vorsorgevollmacht bietet den meisten Handlungsspielraum und kann umfassende Regelungen für vermögensrechtliche Angelegenheiten und Gesundheitsfragen enthalten. Sie setze ein hohes Maß an Vertrauen voraus. Die Betreuungsverfügung greife erst, wenn eine gesetzliche Betreuung erforderlich sei. Da für die Betreuung ein formales Verfahren einzuhalten sei, verstreiche in der Regel einige Zeit, bis die Betreuung eingerichtet sei. Die Kontrolle durch das Gericht führe zu einem geringeren Missbrauchsrisiko als bei der Vorsorgevollmacht.

In der Patientenverfügung werde der Wille über die Art und Weise ärztlicher Behandlung und, wenn gewünscht, die Bereitschaft zur Organspende, festgeschrieben. Soweit in der Verfügung der Wille des Patienten eindeutig festgehalten worden sei, sei er für die behandelnden Ärzte verbindlich. In ihr kann auch der Wille zur Bereitschaft der Organspende bekundet werden.

Foto (von links): Referent Helmut Müller, Günter Kohn, Sigrid Schindler, Monika Müller, Erwin Ruhl und Reinhold Müller.


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