Trages: GTG-Geschäftsführer Kring spricht von „Pyrrhussieg“

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Den Erfolg von Hubertus von Savigny, Eigentümer von Hof Trages, im Revisionsverfahren am Bundesgerichtshof bezeichnet der Geschäftsführer der Golfplatz Trages GmbH (GTG), Peter Kring, als „Pyrrhussieg“.



peterkringAnders als das Oberlandesgericht Frankfurt im Januar 2013 hatte der fünfköpfige Senat am höchsten deutschen Gericht in Karlsruhe entschieden, dass die sowohl von der GTG als auch von Hubertus von Savigny ausgesprochenen Kündigungen des Pachtvertrages für das Golfplatzgelände zum 31. Dezember 2010 wirksam waren und zu einer Vertragsaufhebung geführt haben. Strittig ist nun noch das genau Ende der Vertragsbeendigung, da von Savigny eine zusätzliche fristlose Kündigung ausgesprochen hatte, die sich auf eine Strafanzeige wegen Vereitelung einer Zwangsvollstreckung gegen Peter Kring stützte. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren daher erneut an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob damals tatsächlich eine Straftat vorlag.

„Das Ergebnis ist für die GTG aus folgenden vom Senat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemachten Punkten außerordentlich positiv: Nach Ansicht des BGH ist die Dienstbarkeitsvereinbarung betreffend die Nutzung des Golfplatzes zwischenzeitlich beendet, da beide Vertragsparteien eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr wollen. Zugunsten der GTG ist im Grundbuch eine Dienstbarkeit, ein Golfplatzbetreibungsrecht, eingetragen, die nach wie vor wirksam ist und der GTG ein Zurückbehaltungsrecht wegen der geltend gemachten Entschädigungsansprüche gewährt gegenüber dem Anspruch von von Savigny auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung“, kommentiert Peter Kring die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Nun habe das Oberlandesgericht darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der GTG Entschädigungs- beziehungsweise Schadensersatzansprüche gegenüber von Savigny zustehen. Grundlage dafür sei, dass die GTG die Golfanlage auf ihre Kosten errichtet und dafür ein Nutzungsrecht bis zum 31. Dezember 2043 erhalten habe. Nach der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses könne die GTG somit von Hubertus von Savigny eine Entschädigung in beträchtlicher Höhe verlangen.

Kring abschließend: „Die von Herrn von Savigny eingelegte und erfolgreiche Revision war ein Pyrrhussieg, denn mit der nunmehr festgestellten Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die vorgenannten Entschädigungsansprüche der GTG fällig geworden. Besser hätte es nicht kommen können.“


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