Parken gegenüber Ein- und Ausfahrten

Großkrotzenburg
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Die Gemeindeverwaltung sieht sich, aufgrund einer Vielzahl von Klagen veranlasst, über das rücksichtslose Parken gegenüber Grundstücksein- und ausfahrten in schmalen Straßen auf die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) hinzuweisen.



Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 der StVO ist das Parken gegenüber Grundstücksein- und ausfahrten (auch gegenüber Garagenzufahrten) verboten, wenn der zur Verfügung stehende Straßenraum nicht zum Aus- oder Einfahren ausreicht. Diese Vorschrift soll die ungehinderte und jederzeitige Benutzung von Grundstücksein- und ausfahrten sicherstellen. Dabei kommt es nicht auf die Breite der Fahrbahn an, sondern auf den zum Ein- und Ausfahren verfügbaren Verkehrsraum insgesamt. Folglich ist auch die Breite des Gehweges von Bedeutung und ist dem "Verkehrsraum" zuzurechnen. Verschiedene Gerichte haben sich mit der Thematik befasst und entschieden, dass der Ausfahrenden gewisse "Unannehmlichkeiten" und ein mäßiges Rangieren beim Ein- und Ausfahren hinnehmen muss. Allerdings sind schwierige Fahrmanöver mit zentimetergenauem Lenken dem Ein- oder Ausfahrenden nicht zuzumuten.

Da es sich bei den meisten Straßen, bei denen beim Parken eine geringe Fahrbahnbreite verbleibt, um Anliegerstraßen handelt, werden die Anwohner gebeten auf die Benutzer der Ein- und Ausfahrten Rücksicht zu nehmen und die Straßenseiten gegenüber den Zu- und Abfahrten freizuhalten. Denn wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen den § 12 Abs. 3 der StVO handelt, muss, auch bei Beanstandungen von Nachbarn, mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung rechnen. Für evtl. Rückfragen steht Ihnen das Ordnungsamt der Gemeinde gerne zur Verfügung.


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