Was bedeuten wiederkehrende Straßenbeiträge?

Maintal
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Wie wird die Straßenbeitragssatzung der Stadt Maintal aussehen? Das fragen sich derzeit viele Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Maintal.



Doch bis eine solche Satzung erlassen wird, müssen noch viele Fragen geklärt werden, meint Erster Stadtrat Ralf Sachtleber: „Die Stadtverordnetenversammlung wird entscheiden, wie die Satzung ausgestaltet wird. Wir möchten aber bereits jetzt die Bürgerinnen und Bürger über alle Möglichkeiten informieren.“ Nachdem im ersten Teil der Presseserie geschildert wurde, warum die Stadt Maintal zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung verpflichtet ist, wird in diesem Teil die Variante der wiederkehrenden Straßenbeiträge vorgestellt.

Für den Erlass einer Straßenbeitragssatzung haben hessische Kommunen seit 2013 eine Wahlfreiheit zwischen einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen. Erst mit der Novellierung des Hessischen Kommunalabgabengesetzes und der damit verbundenen Einführung des § 11 a KAG können neben den bereits bekannten einmaligen (§ 11 KAG) nun auch wiederkehrende Beiträge eingezogen werden. Im benachbarten Bundesland Rheinland-Pfalz ist diese Variante schon jahrelange Praxis.

Für beide Varianten der Straßenbeitragssatzung gilt: Beitragspflichtig sind grundhafte Erneuerungs- sowie Verbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen. So ist neben der gewöhnlichen Sanierung einer Verkehrsanlage, also einer Straße, eines Platzes oder Gehweges, auch eine verbessernde Erneuerung wie beispielsweise die Einrichtung einer Fußgängerzone von der Erhebung der Beiträge erfasst. Nicht beitragspflichtig sind hingegen Unterhaltungs-, Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten, wie etwa die Beseitigung von Schlaglöchern oder Frostaufbrüchen. Persönlich beitragspflichtig ist immer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes zu dem Zeitpunkt, an dem der jeweilige Bescheid erlassen wird. Wohnungs- und Teileigentümer sind nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Abrechnungsgebiete festlegen

Doch was steckt genau hinter dem Begriff der wiederkehrenden Straßenbeiträge? Entschließt sich eine Kommune dazu, wiederkehrende Straßenbeiträge zu erlassen, müssen zunächst Abrechnungsgebiete festgelegt werden. Alle beitragspflichtigen Maßnahmen im Abrechnungsgebiet werden dann auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer in diesem Gebiet umgelegt. Somit werden die Kosten auf viele Schultern verteilt. Die Abgrenzung der Abrechnungsgebiete erfolgt in der Satzung. „Beispielsweise könnte man die vier Stadtteile Maintals zu jeweils einem Abrechnungsgebiet erklären. Denkbar ist aber auch eine Teilung innerhalb der Stadtteile.“, erläutert der Erste Stadtrat hierzu.Bei der Abgrenzung des Abrechnungsgebietes soll auf räumliche und funktionale Zusammenhänge geachtet werden. Es soll beispielsweise kein Abrechnungsgebiet gebildet werden, durch das eine Bahnstrecke oder ein Fluss verläuft. „Dies liegt darin begründet, dass alle Anlieger des Gebietes auch einen Vorteil durch den Ausbau und Erhaltung der Verkehrsanlagen im Abrechnungsgebiet haben sollen. Verläuft eine natürliche Grenze dadurch, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Anlagen auf der anderen Seite intensiv von den Anliegern der einen Seite genutzt werden.“, erklärt Erster Stadtrat Ralf Sachtleber.

Berechnung der umlagefähigen Kosten

Die Kosten aller beitragspflichtigen Maßnahmen müssen durch die Verwaltung ermittelt werden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen kann nach jedem Kalenderjahr festgestellt werden, welche Kosten tatsächlich entstanden sind. Diese werden dann auf die Anlieger im Abrechnungsgebiet umgelegt (sog. A-Modell). Zum Anderen darf auch von den Planungskosten ausgegangen werden. Aufgrund dieser können Straßenbeiträge bis zu fünf Jahre im Voraus erhoben werden (sog. B-Modell). Im Anschluss werden die Planungskosten und die tatsächlichen Kosten verglichen. Es erfolgt ein kollektiver Ausgleich über die Rechnungsperioden. Ralf Sachtleber schätzt diese Variante als eher ungerecht ein: „Hier gibt es einen entscheidenden Nachteil für Eigentümer, die ihr Haus verkauft haben: Haben sie aufgrund zu hoch geschätzter Planungskosten zu viel bezahlt, profitiert davon der neue Käufer, der in der Folge dessen weniger zahlen muss.“ Die Kosten der beitragspflichtigen Maßnahmen tragen die Anlieger nicht allein. Die Stadt muss sich an den Ausbaukosten mit einem Anteil von mindestens 25 Prozent beteiligen.

Beitragsbemessungsfläche ermitteln

Der umlagefähige Aufwand wird bei der wiederkehrenden Beitragserhebung auf die im betreffenden Gebiet erschlossenen Grundstücke nach der so genannten Veranlagungsfläche verteilt. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der jeweiligen Grundstücksfläche mit einem „Nutzungsfaktor“, der von der Geschossanzahl und dem Nutzungszweck bestimmt wird. „Die Nutzungen und Größen der Grundstücke im Abrechnungsgebiet verändern sich ständig. Die Verwaltung muss deshalb fortlaufend die genutzten Flächen der einzelnen Grundstücke und deren Nutzung dokumentieren. Dieser enorme Aufwand stellt für uns die größte Herausforderung dar. Hierzu benötigen wir zusätzliches Personal.“, meint Erster Stadtrat Ralf Sachtleber.

Verschonungsregelung nach erstmaliger Erschließung

Einer Satzung über wiederkehrende Straßenbeiträge ist in Hessen stets eine Verschonungsregelung hinzuzufügen. Hier werden Eigentümer, die einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Erschließung ihres Grundstückes leisten mussten, für mindestens fünf und maximal 25 Jahre von Zahlungen aufgrund einer Straßenbeitragssatzung verschont. Die Satzung legt den Zeitraum fest.

Viele Fragen zu klären

„Insbesondere bei der Variante der wiederkehrenden Beiträge können wir angesichts der vielen Entscheidungsspielräume nicht einfach eine vorgegebene Mustersatzung übernehmen.“, gibt Erster Stadtrat Ralf Sachtleber zu bedenken. „Viele Fragen müssen geklärt bzw. zunächst mit den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses in den nächsten Sitzungen erörtert werden.“, so Sachtleber. Die Kosten, die auf betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer zukommen, kann der Erste Stadtrat nur schätzen: „Aufgrund der Erfahrungen aus Rheinland-Pfalz werden bei wiederkehrenden Beiträgen in vergleichbaren Städten jährlich zwischen 50 und 100 Euro, bei großen Grundstücken eventuell auch bis zu 200 Euro fällig. Falls es im Abrechnungsgebiet in einem Jahr keine beitragsfähigen Baumaßnahmen gibt, werden überhaupt keine Beiträge fällig. Auch dies sei im benachbarten Bundesland kein Einzelfall, so Ralf Sachtleber abschließend.


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