Ex-Freundin gewürgt: 21-Jähriger zu Arbeitsstunden verurteilt

Steinau
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Weil er seine inzwischen 17-jährige Ex-Freundin gewürgt haben soll, wurde ein 21-Jähriger Steinauer im Amtsgericht Gelnhausen zur Ableistung von Arbeitsstunden verurteilt.

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gerichtZu der Körperverletzung war es im Juni des vergangenen Jahres in der elterlichen Wohnung der jungen Frau gekommen. In der ersten Verhandlung vor einigen Wochen hatte der Steinauer zunächst die Vorwürfe bestritten, so dass weitere Zeugen geladen und der Prozess neu angesetzt wurde. Im zweiten Versuch ließ der 21-Jährige jetzt allerdings eine geständige Einlassung von seinem Verteidiger verlesen.

Allerdings: So ganz einsichtig zeigte er sich auch diesmal nicht, zumindest gewürgt haben will er die junge Frau nämlich nicht. Am 23. Juni 2014 hatte er nach übereinstimmenden Schilderungen gegen 22 Uhr bei der Auszubildenden vor der Tür gestanden, um eine Jacke abzuholen. Als die Frau das Kleidungsstück holte, machte er es sich offenbar ohne ihre Zustimmung im Wohnzimmer bequem und zog sogar seine Schuhe aus. Diese nahm die 17-Jährige und wollte sie aus dem Haus werfen, wonach es zu der Auseinandersetzung kam. Die Frau schilderte dem Gericht, dass er sie an dem Armen gepackt und sie ihn daraufhin geohrfeigt habe. Anschließend habe er sie gegen die Wand gedrückt und mit einer Hand am Hals gewürgt. Die Auszubildende erlitt Prellungen und Hämatome an den Armen und am Hals, musste sich im Krankenhaus behandeln lassen und war eine Woche krankgeschrieben. Offenbar aus Angst vor weiteren Übergriffen übernachtete sie zudem in den Folgetagen bei ihrer Schwester.

Der Angeklagte, der sich unter anderem schon wegen Beteiligung an einer räuberischer Erpressung und Trunkenheit im Verkehr vor Gericht verantworten musste, hatte aber insofern Glück, dass die Tat einem Monat vor seinem 21. Geburtstag geschah und er somit noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden konnte. Und im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht ist dies bei derartigen Delikten deutlich milder. Der Steinauer wurde verwarnt und muss jetzt binnen drei Monaten 90 gemeinnützige Arbeitsstunden ableisten. Das Urteil ist rechtskräftig.


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