Schwangere Frauen im Beruf unter Druck

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Werdende Mütter stehen unter einem besonderen Schutz. Sie dürfen in ihrer Schwangerschaft keinen Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sein.



Aber ihnen sollten auch Aufregungen oder finanzielle Sorgen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis erspart bleiben. Doch insbesondere in kleinen oder mittleren Betrieben oder in atypischen Arbeitsverhältnissen wie Minijobs, Leiharbeit oder befristeten Arbeitsverträgen fühlen sich Frauen – oftmals nicht ohne Grund - unter Druck, sobald ihre Schwangerschaft bekannt wird. Die Ursachen sind zwar vielschichtig, resultieren aber überwiegend aus der Unsicherheit der Arbeitgeber über Inhalt und Grenzen einer dem Zustand angepassten Weiterbeschäftigung. Dabei können die Probleme für die Schwangeren und die Arbeitgeber in der Regel unkompliziert und kostenneutral gelöst werden. Vorausgesetzt, man kennt die Regelungen des Mutterschutzgesetzes und das Umlageverfahren U2. Hierzu berät das Regierungspräsidium Darmstadt alle Beteiligten: werdende Mütter, Arbeitgeber, Ärzte und Krankenkassen.

Hier die wichtigsten Fragen und Ihre Antworten rund um das Thema Mutterschutz in Kürze:

Gilt das Mutterschutzgesetz auch für Aushilfen, befristete Arbeitsverhältnisse, Minijobs und Leiharbeitsverträge? Ja, es gilt für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen in jeglichen Beschäftigungsverhältnissen. Es gilt außerdem auch während der Probezeit und der Ausbildung.

Was muss der Arbeitgeber tun, wenn eine Mitarbeiterin schwanger wird? Er muss in jedem Fall die Schwangerschaft beim Regierungspräsidium Darmstadt melden. Des Weiteren muss er sich die Arbeitsbedingungen der werdenden Mutter daraufhin anschauen, ob sie im Hinblick auf die Schwangerschaft und das ungeborene Kind geeignet sind. Er führt eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung durch. Die „generellen Beschäftigungsverbote“ wie beispielsweise Fließbandarbeit oder Akkord hat er grundsätzlich zu beachten.

Wo können Arbeitgeber Unterstützung finden? Rat und Unterstützung bekommen sie bei ihrem Betriebsarzt, der Sicherheitsfachkraft und beim Regierungspräsidium Darmstadt. Eine erste Orientierung gibt die auf der Homepage des RP eingestellte Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung.

Welche Vorkehrungen hat der Arbeitgeber zu treffen, wenn die Arbeit mit Gefährdungen für die Beschäftigte und das Kind verbunden sind? Er hat zunächst zu prüfen, ob er die Arbeit der werdenden Mutter so ändern oder anpassen kann, dass eine Gefährdung ausgeschlossen wird. Ist dies nicht möglich oder nicht sinnvoll, weil der Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen steht, muss er prüfen, ob er sie umsetzen kann. Ist auch dies nicht möglich oder sinnvoll, bleibt nur die „Freistellung“ der werdenden Mutter. Man spricht in diesem Fall von einem Beschäftigungsverbot.

Wer spricht das Beschäftigungsverbot aus? Der Arzt, der Arbeitgeber oder das Regierungspräsidium? Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeitsbedingungen der werdenden Mutter generell für Schwangere ungeeignet sind, spricht der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot selbst aus. Dies ist wichtig zu wissen, denn er braucht dazu weder eine Bestätigung des behandelnden Arztes noch eine Bescheinigung des Regierungspräsidiums. Vom Arzt ausgesprochene Beschäftigungsverbote sind die Ausnahme, da diese nur in Einzelfällen aufgrund individueller Befindlichkeiten der werdenden Mutter erforderlich werden können.

Und wer trägt im Falle eines Beschäftigungsverbotes die Kosten? Im Fall eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes hat der Arbeitgeber der Mitarbeiterin den Durchschnittsverdienst zu zahlen, der sich aus den letzten drei Monaten vor Beginn der Schwangerschaft ergibt. Diesen kann er sich aber in voller Höhe über das Umlageverfahren U2 von der Krankenkasse der werdenden Mutter bzw. bei geringfügig Beschäftigten über die Minijobzentrale der Bundesknappschaft erstatten lassen.

Wo kann jeder sich weiter über dieses Thema informieren?

www.rp-darmstadt.hessen.de (Arbeit und Soziales – Sozialer Arbeitsschutz – Mutterschutz – Informationen - Branchenspezifische Schutzbestimmungen)

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt: 06151-12-4001

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt: 069-2714-0

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden: 0611-3309-545

Hintergrund:

Die Regierungspräsidien sind in Hessen die zuständige Behörde für die Umsetzung des Mutterschutzgesetzes. Im Rahmen dieser Zuständigkeit bearbeiten sie u. a. die Meldungen der Arbeitgeber über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und stehen als Ansprechpartner für Anfragen und Beschwerden zur Verfügung. Die Meldungen der Arbeitgeber über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin werden darauf hin geprüft, ob Gefährdungen für Mutter und Kind mit der Arbeit verbunden sein können, z. B. durch Gefahrstoffe, Krankheitserreger, schwere körperliche Arbeit oder zu lange Arbeitszeiten. Bei Bedarf werden die Arbeitsplätze der betroffenen Frauen vor Ort besichtigt, der Arbeitgeber angeschrieben oder telefonisch aufgeklärt.


Ihnen ist etwas Interessantes aufgefallen im Main-Kinzig-Kreis? Schreiben Sie uns an info@vorsprung-online.de


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