Kurioser Fall: Exhibitionist? "Nur am Bein gekratzt"

Bad Orb
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Im Juli 2017 wurde der Polizei ein mutmaßlicher Exhibitionist in einem kleinen Waldstück unweit von Bad Orb gemeldet. Ein 32-jähriger Mann sollte sich vor einer Spaziergängerin entblößt und befriedigt haben. Im Amtsgericht Gelnhausen nahm der Fall eine kuriose Wende: Der Angeklagte sagte aus, dass er sich wegen einer Hautkrankheit am Bein gekratzt habe und diese Aussage konnte nicht widerlegt werden.

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In der Mittagspause war die 54-jährige Bad Orberin mit ihren Hunden unterwegs gewesen, als ihr der Angeklagte entgegenkam. Bei der Polizei hatte sie ausgesagt, dass sich der Mann dann auf eine Bank gesetzt und begonnen habe, an seinem Geschlechtsteil zu manipulieren. Doch diese Angaben konnte sie in der Verhandlung nicht eindeutig bestätigen. Diesmal sagte sie aus, dass sie zirka 30 Meter vom Angeklagten entfernt gewesen sei und Handbewegungen wahrgenommen habe, die auf eine Selbstbefriedigung schließen ließen. Sein Geschlechtsteil hatte sie allerdings nicht gesehen. Die Frau informierte ihren Lebensgefährten, der kam per Fahrrad zu Hilfe und verfolgte den Mann, bis er schließlich von der Polizei aufgegriffen wurde.

Was er am 6. Juli 2017 gegen 14.45 Uhr auf der Bank gemacht haben will, hatte der 32-Jährige bereits zuvor im Gerichtssaal vorgeführt: Aufgrund einer Hautkrankheit, für die er ein ärztliches Attest vorlegte, habe er im Bereich seines Geschlechtsteils einen starken Juckreiz verspürt und daher mit seiner Hand an dieser Stelle gekratzt. Eine exhibitionistische Handlung stritt er ab. Auch für sein ungewöhnliches Verhalten im Anschluss lieferte er eine Erklärung: Da er Marihuana bei sich geführt habe, sei er weggelaufen, als er vom herbeigeeilten Lebensgefährten der Bad Orberin verfolgt wurde. Von einem Drogenfund stand im Polizeibericht allerdings nichts.

„Im Zweifel für den Angeklagten“ lautete die Entscheidung des Gerichts, auch die Staatsanwaltschaft hatte für den bislang nicht straffällig gewordenen Mann einen Freispruch beantragt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.


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