Hof Trages: CDU weist Aussagen von Pfeifer (Grüne) zurück

Freigericht
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Der Vorstand der CDU-Freigericht reagiert auf einen Presseerklärung von Gemeindevorstandsmitglied Franz-Josef Pfeifer (Grüne), der Bürgermeister Joachim Lucas ein rechtsfehlerfreies Handeln im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zum Bebauungsplan Hof Trages und der Zulassung des Bürgerentscheides gegen den Ausbau attestierte.

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Der Bürgermeister habe sich Rückendeckung durch den Landrat eingeholt, in dem er von der Kommunalaufsicht den Sachverhalt haben prüfen lassen, hieß es darin unter anderem.

Es sei durchaus erstaunlich, dass gerade Pfeifer sich dazu berufen fühlt, dem Bürgermeister hier zur Seite zu springen, so die CDU. "Dabei schreckt er auch nicht davor zurück, mit falschen Tatsachenbehauptungen Stimmung zu machen und die CDU-Freigericht als 'Nestbeschmutzer' darzustellen, nur weil diese auf die Faktenlage hinweist. Von einem 'strikt an Recht und Gesetz halten' kann keine Rede sein, so ist bereits auffällig, wenn auch weitgehend unbekannt, dass die Frage der Qualität des seinerzeitigen Bürgerentscheides, ob dieser nun kassatorisch oder initiatorisch auszulegen sei, von mehreren Stellen unterschiedlich beurteilt worden ist", so die CDU Freigericht.

Der hessische Städte- und Gemeindebund (HSGB) sei in seinem Gutachten vom 19.11.2010 zu dem Schluss gekommen, dass ein „initiatorisches Bürgerbegehren zur Verhinderung der Bekanntmachung eines Satzungsbeschlusses“ unzulässig sei, die Kommunalaufsicht des Main-Kinzig-Kreises komme in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 27.11.2011 zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren „entgegen der Auffassung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes bzw. des Anwaltsbüros des Investors Hubertus von Savigny“ nach seiner Auffassung „zulässig" sei. Nach dieser „Eischätzung“ seien die Vorschriften von § 1 BauGB gar nicht anwendbar, weil der Satzungsbeschluss noch nicht rechtskräftig sei.

"Eindeutig widerlegt wird dieses Ergebnis durch die Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2015, in dem ausgeführt ist, warum ein Bürgerbegehren das Abwägungserfordernis von § 1 BauGB grundsätzlich nicht ersetzen kann. Wörtlich führt das Gericht aus: 'Soweit sich die Antragsgegnerin (die Gemeindeverwaltung) an das Votum des Bürgerbegehrens bei Erlass des Rückabwicklungsbebauungsplans gebunden gefühlt haben sollte, spricht auch dies für die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans, da die gem. § 1 Abs. 7 BauGB zwingend geforderte Abwägung sämtlicher abwägungserheblicher Belange nicht durch ein im Rahmen eines Bürgerbegehrens, das auf die Beantwortung einer Frage nur mit 'Ja' oder 'Nein' ausgelegt ist, nicht ersetzt werden kann“' Zudem haben selbst in diesem 'Gut'achten schon die potentiellen Schadenersatzansprüche des Investors ausdrückliche Erwähnung gefunden. Entsprechend den Äußerungen in der Begutachtung der Kommunalaufsicht wurde in dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.03.2011 unter TOP 2.8, der die Zulassung des Bürgerbegehrens zum Gegenstand hatte, eine Ergänzung dahingehend aufgenommen, dass der Bürgerentscheid 'initiatorisch zu verstehen' sei. Dies geschah trotz massiver Bedenken, die der seinerzeitige CDU-Fraktionsvorsitzende Patrice Göbel wie auch der damalige Parteivorsitzende Florian Altmann äußerten und trotz der klaren und gegenteiligen Auffassung des HSGB", teilt die CDU Freigericht weiter mit.

Die Einschätzung der Kommunalaufsicht habe auf eine gutachterliche Prüfung eines renommierten Hanauer Rechtsanwaltes basiert, das Brisante dabei sei jedoch, dass eben jener Rechtsanwalt nicht nur die Kommunalaufsicht gutachterlich beraten habe, sondern gerade zwei Wochen zuvor beim Verwaltungsgericht Frankfurt eine Klage der Gemeindevertreter Karl Nebenführ und eben auch Franz-Josef Pfeifer anhängig gemacht und diese in dem Rechtsstreit vertreten habe, wie aus einer offiziellen Pressemitteilung der Kanzlei vom 24.01.2011 hervorgegangen sei. Schlicht falsch sei indes die Behauptung, in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 18.03.2011 sei mündlich durch die Vertreter der Fraktionen der CDU, SPD und UWG erklärt worden, „die getroffene Entscheidung solle (bei einem positiven Ausgang des Bürgerentscheids) nicht veröffentlicht werden“.

„Eine solche Äußerung ist dem Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 18.03.2011 nicht zu entnehmen“, so der damalige Vorsitzende der Gemeindevertretung, Klaus Brönner. Ganz im Gegenteil sei zu dem Punkt 2.7 festgehalten worden, dass der Beschluss ortsüblich bekannt zu machen ist. Hingegen sei beim Beschluss zur Zulassung des Bürgerbegehrens unter TOP 2.8 ausdrücklich im Protokoll festgehalten worden: „Der Bürgerentscheid ist initiatorisch zu verstehen, so dass die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens gemäß BauGB begehrt wird.“ Dies stehe zunächst einmal im diametralen Widerspruch zur Stellungnahme des Landrats, weiter verdeutliche dieser protokollierte Hinweis, dass die Gemeindevertretung beschlossen habe, dass zunächst der Satzungsbeschluss bekannt zu machen sei und anschließend ein Aufhebungsverfahren nach BauGB durchgeführt werden solle.

Es sei vielmehr zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar gewesen, dass eine Bekanntmachung des Bebauungsplanes nicht erfolgen würde, aus diesem Grund sei auch weder von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung noch von anderen Mitgliedern hierauf Bezug genommen worden. Im Übrigen sei es auch nicht die Aufgabe des Vorsitzenden der Gemeindevertretung, die Umsetzung der Beschlüsse des Gremiums zu überwachen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, jenes seien Aufgaben des Bürgermeisters und seines Hauptamtes. „Herrn Pfeifer sei zu empfehlen, sich die Vorschrift des §58 HGO einmal zu Gemüte zu führen, um sich über die Aufgaben des Gemeindevertretervorsitzenden klar zu werden“, so Brönner weiter.  Vielmehr wäre es die Pflicht des Gemeindevorstandes gewesen, hier an geeigneter Stelle einzugreifen.

Abschließend erklärt die CDU Freigericht: "Eine Verlautbarung der Fraktionsvorsitzenden der in der Gemeindevertretung anwesenden Fraktionen erfolgte erst nach der Bekanntgabe des Ergebnisses des Bürgerentscheides am 22. Mai 2011, also mehr als zwei Monate später. In der darauf folgenden Gemeindevertretersitzung erklärten diese unisono, das Ergebnis des Bürgerentscheides zu beachten – was im Übrigen auch außer Frage steht und tatsächlich auch umgesetzt worden ist. Dieses Verfahren scheiterte bekanntlich vor dem Verwaltungsgerichtshof, da die notwendige Abwägung unterlasse wurde. Der von CDU und SPD gemeines eingebrachte Änderungsantrag zielte in erster Linie auf eine Schadensminimierung und ist bekanntlich durch die Mehrheit der UWG und der Grünen abgelehnt worden, daher sollte die Bürger zumindest darüber aufgeklärt werden, welche Risiken die weiteren Verhandlungen mit sich bringen."


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