Prozessbeginn: 27-Jähriger stirbt auf Schulgelände in Gelnhausen

Gelnhausen
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Nach dem Tod eines 27-jährigen Gelnhäusers im April 2016 auf dem Gelände der Kreisrealschule in Gelnhausen beginnt in der nächsten Woche im Landgericht Hanau der Prozess gegen fünf junge Männer aus dem Main-Kinzig-Kreis. Der Tatvorwurf lautet für den Hauptangeklagten auf versuchten Totschlag durch Unterlassen und Diebstahls sowie für die übrigen Angeklagten auf unterlassene Hilfeleistung.

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Der Leichnam des Mannes aus dem Stadtteil Roth war am frühen Morgen des 28. Aprils 2016 auf dem Gelände der Kreisrealschule in der Innenstadt gefunden worden. Am Folgetage waren die fünf junge Männer vorläufig festgenommen worden, die von der Staatsanwaltschaft Hanau beantragte Untersuchungshaft wurde aber nicht erlassen. Die Polizei war den Tatverdächtigen auf die Spur gekommen, weil in sozialen Medien im Internet über den Fall diskutiert wurde und ihre Namen auch in entsprechenden Kreisen kursierten. Am 29. April 2016 fanden daher gleich mehrere Wohnungsdurchsuchungen in Wächtersbach und Jossgrund statt.

Die Strafkammer hatte zunächst mit Eröffnungsbeschluss vom 27.07.2017 die Anklage auch bezüglich des Hauptangeklagten (nur) wegen des Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung sowie des Diebstahls zugelassen; auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15.01.2018 die Anklage auch insoweit zugelassen, als dem Hauptangeschuldigten versuchter Totschlag durch Unterlassen zur Last gelegt wurde. Hintergrund hierfür ist die juristische Frage, ob sich in dem vorliegenden Fall aus dem Überlassen des Joints durch den Hauptangeklagten eine sogenannte „Garantenpflicht“ (§ 13 Abs. 1 StGB) ergibt, aufgrund derer der Hauptangeklagte rechtlich auch dafür einzustehen hat, dass der Tod des Geschädigten nicht eintritt. "Nach allgemein herrschender Meinung folgt aus der Überlassung eines „Joints“ noch nicht ohne Weiteres eine solche Verpflichtung, da es sich in der Regel um eine „freiwillige Selbstgefährdung“ des Betroffenen handelt. Der vorliegende Fall weist allerdings Besonderheiten auf, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine Garantenpflicht begründen. Es handelt sich also um unterschiedliche juristische Bewertungen, wie sie unter Juristen gelegentlich vorkommen", erklärt Richter Andreas Weiß, Pressesprecher des Landgerichts Hanau, den Sachverhalt.

Die fünf heute 18 bis 20 Jahre alten Angeklagten sollen am 28. April 2016 im Bereich des Schulgeländes in Gelnhausen den ihnen bekannten und ersichtlich stark alkoholisierten Geschädigten getroffen haben. Der heute 19 Jahre alte Hauptangeklagte soll dem Geschädigten einen Joint mit einer synthetischen Cannabismischung („Spice“) überlassen haben. Der Geschädigte soll nach dem Konsum des Rauschgifts kollabiert und aufgrund der den Kreislauf überlastenden Kombination von Alkohol und Rauschgift noch im Laufe der Nacht vor Ort verstorben sein.

Die Angeklagten sollen den Geschädigten zuvor lediglich in eine behelfsmäßige Seitenlage gebracht und sodann den Ort des Geschehens verlassen haben, obwohl ihnen die Möglichkeit bewusst gewesen sein soll, dass der Geschädigte zumindest infolge der Außentemperaturen um den Gefrierpunkt ohne weitere Hilfe sterben würde. Der Hauptangeklagte soll die Gelegenheit noch dazu genutzt haben, dem Bewusstlosen dessen Handy und Geldbörse zu entwenden. Das Verfahren wird ab dem 16. April 2018 vor der 2. großen Strafkammer – als große Jugendkammer – des Landgerichts Hanau verhandelt.


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