Aufruf zur Bewerbung als Schöffe

Großkrotzenburg
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Nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen aufzustellen.



Die Wahlperiode der zurzeit amtierenden Schöffen endet mit Ablauf des Jahres 2018. Hierzu haben die Gemeinden entsprechende Vorschlagslisten aufzustellen.

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt, zu dem grundsätzlich jeder deutsche Staatsbürger berufen werden kann. Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur Personen aufgenommen werden können, die für die Tätigkeit eines Schöffen geeignet sind. Nicht geeignet sind Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder gegen die ein Verfahren anhängig ist, das den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge hat. Wer entmündigt ist oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, kann ebenfalls nicht berufen werden.

Nicht berufen werden sollen Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder zu Beginn der Amtsperiode vollenden würden. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagslisten nicht in der Gemeinde wohnen oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sind. Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie müssen Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten.

Einwohner, die die Voraussetzungen zur Wahl als Schöffe besitzen und Interesse an einer derartigen ehrenamtlichen Tätigkeit haben, werden gebeten, bis zum 12. April 2018 Ihre schriftliche Bewerbung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg, Bahnhofstraße 3, 63538 Großkrotzenburg zu richten.


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