Die Verpflichtung zur Mitwirkung von Wohnungsgebern bezieht sich auf die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung. Bei der Wohnungsgeberbestätigung handelt es sich um einen gesetzlich geforderten Nachweis, bei dem der Wohnungsgeber mit seiner Unterschrift den tatsächlichen Einzug der meldepflichtigen Person/en bestätigt. Weiterhin muss bestätigt werden, wer Eigentümer der Wohnung ist.
Bedauerlicherweise kommt es immer noch sehr häufig vor, dass die meldepflichtigen Personen, die ihren neuen Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden, diese Wohnungsgeberbestätigung nicht zeitgleich vorlegen können. In den meisten Fällen wird Unwissenheit als Grund dafür angegeben. Bei der Meldebehörde führt dies dazu, dass die An- bzw. Ummeldung nicht abschließend bearbeitet werden kann und dies mühsame und zeitaufwendige Rückfragen nach sich zieht.
Die Meldebehörde möchte deshalb auf diesem Weg noch einmal auf die Verpflichtung der Wohnungsgeber nach dem Bundesmeldegesetz hinweisen und diese in ihrem eigenen Interesse darum bitten - im besten Falle bei Unterzeichnung des Mietvertrages -, den Mietern die geforderte Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit diese ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachkommen können. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer selbst erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
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