Vermieter in der Pflicht

Langenselbold
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Mit Einführung des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 01.11.2015 wurde auch die Verpflichtung der Wohnungsgeber eingeführt, bei der Anmeldung von Personen, an die Wohnraum überlassen/vermietet wurde, mitzuwirken (§ 19 BMG).

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Die Verpflichtung zur Mitwirkung von  Wohnungsgebern bezieht sich auf die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung. Bei der Wohnungsgeberbestätigung handelt es sich um einen gesetzlich geforderten Nachweis, bei dem der Wohnungsgeber mit seiner Unterschrift den tatsächlichen Einzug der meldepflichtigen Person/en bestätigt. Weiterhin muss bestätigt werden, wer Eigentümer der Wohnung ist.

Bedauerlicherweise kommt es immer noch sehr häufig  vor, dass die meldepflichtigen Personen, die ihren neuen Wohnsitz im Bürgerbüro  anmelden, diese Wohnungsgeberbestätigung nicht zeitgleich vorlegen können. In den meisten Fällen wird Unwissenheit als Grund dafür angegeben. Bei der Meldebehörde führt dies dazu, dass die An- bzw. Ummeldung nicht abschließend bearbeitet werden kann und dies mühsame und zeitaufwendige Rückfragen nach sich zieht.

Die Meldebehörde möchte deshalb auf diesem Weg noch einmal  auf die Verpflichtung der Wohnungsgeber nach dem Bundesmeldegesetz hinweisen und diese in ihrem eigenen Interesse  darum  bitten - im besten Falle bei Unterzeichnung des Mietvertrages -, den Mietern die geforderte Wohnungsgeberbestätigung  auszuhändigen, damit diese ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachkommen können. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer selbst erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.


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