Stadt erinnert an Räumpflicht im Winter

Nidderau
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Die weiße Pracht, die die Tiefs Iris und Jitka hinterlassen hatten, sorgte bei Kindern für viel Spaß, aber bei einigen Nidderauerinnen und Nidderauern auch für Verdruss: Einige Wege waren nur schwerlich passierbar.



Vor diesem Hintergrund erinnert die Stadt Nidderau die Bürgerinnen und Bürger daran, dass Gehwege von Schnee und Eis zu befreien sind. Der Pflichteinsatz mit Schaufel und Besen ist in der Straßenreinigungssatzung dokumentiert. Ebenso – dies scheint vielen Bürgerinnen und Bürgern nicht bewusst – ist grundsätzlich auch die vor ihrem Grundstück liegende Hälfte der Straße von Schnee und Eis zu befreien. In diesem Zusammenhang weist die Stadtverwaltung ergänzend nämlich darauf hin, dass nicht alle Straßen im Stadtgebiet geräumt und gestreut werden.

So zeichnet die Straßenmeisterei von Hessen Mobil sich für die Hauptstraßen verantwortlich, während sich der Bauhof der Stadt Nidderau um verkehrswichtige oder beispielsweise aufgrund von Steigungen oder Kurven gefährliche Streckenabschnitte kümmert. „Eine durchgängige Räumung aller Straßen würde unsere Möglichkeiten deutlich übersteigen“, erläutert Bauhofleiter Werner Christiansen, der darauf hinweist, dass diese Regel bereits seit vielen Jahren gilt und keine Neuerung darstellt. Unabhängig davon versucht das Team des Bauhofs selbstverständlich, so viele Straßen so schnell wie möglich von Schnee und Eis zu befreien.

Laut Straßenreinigungssatzung stehen Bürgerinnen und Bürger in der Pflicht, Gehwege und Überwege entlang der privaten Grundstücke auf einer Breite von mindestens 1,25 Meter zu räumen und/oder zu streuen. Falls wie in verkehrsberuhigten Bereichen kein Gehweg vorhanden ist, ist ein Streifen von 1,50 Meter zu räumen. Die von Schnee geräumten Flächen sind so zu bestreuen, dass Gefahren nicht entstehen können. Zum Streuen werden Sand und Splitt vorrangig empfohlen. Salz soll nur in geringen Mengen zur Beseitigung von festem Eis oder Schneerückständen sowie in Ausnahmefällen bei Eisregen Verwendung finden. Um den Verkehr nicht zu beeinträchtigen, sollte der Schnee nicht auf die Straße verbracht, sondern möglichst auf dem eigenen Grundstück abgelegt werden. Die Verpflichtung zum Winterdienst besteht für die Bürgerinnen und Bürger in der Zeit von 7 bis 20 Uhr.

Grundsätzlich muss der Eigentümer dafür sorgen, dass das eigene Grundstück begehbar ist. Diese Aufgabe kann er auch an einen Dritten übertragen, wenn er zum Beispiel in einem entfernten Ort wohnt oder verreist ist. Aufgetautes Eis ist aufzuhacken und entsprechend zu beseitigen. Die hierfür verwendeten Geräte dürfen den Untergrund (Straße und Gehweg) nicht beschädigen. Die Abflussrinnen müssen von Schnee und Eis freigehalten werden. Die von Schnee und Eis befreiten Flächen sollen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine zusammenhängende Fläche entsteht.

Die Straßenreinigungssatzung regelt sogar die Schneeräumung bei Straßen mit einseitigem Gehweg. In 2024, also einem Jahr mit gerader Endziffer, sind Besitzer oder Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke verpflichtet den Schnee zu räumen.


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