Gullyabdeckungen von Straßenkanalschächten herauszuheben und diese dann auf die Fahrbahn zu legen, ist kein Scherz mehr, sondern eine Straftat nach Paragraph 315 b Strafgesetzbuch und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Schöneck: Gullydeckel auf die Fahrbahn gelegt
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