Gericht entscheidet: „Schwul“ ist eine Beleidigung

Hesseldorf
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Ist es eine Beleidigung, wenn man jemanden mit „schwul“ bezeichnet? Ein Mann aus Wächtersbach leistete ihm November 2014 heftigen Widerstand gegen zwei Polizeibeamte, die ihn nach einer Kneipenschlägerei im Stadtteil Hesseldorf „einkassierten“. Auf der Fahrt zur Polizeistation in Gelnhausen macht der stark betrunkene Mann dann Kussbewegungen in Richtung eines Polizisten und wollte mit ihm über das Thema „Schwule bei der Polizei“ diskutieren.

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„Das ist von ihnen beleidigend gemeint gewesen“, stellte Strafrichter Dr. Wolfgang Ott im Amtsgericht Gelnhausen fest und verurteilte den Wächtersbacher wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen á 20 Euro und somit insgesamt 3.600 Euro. Die Bezeichnung „schwul“ sei landesüblich als Beleidigung anzunehmen und auch von dem Polizisten so empfunden worden.

Zuvor soll der Mann in der Gaststätte mit einem Kugelschreiber auf Gäste einer Tanzveranstaltung eingestochen und zwei von ihnen nicht unerheblich verletzt haben. Die Polizei hatte ihn dann unweit des Tatortes ebenfalls mit einem blutverschmierten T-Shirt angetroffen. Weil er laut Aussage eines Polizeibeamten eine „Weglauf-Tendenz“ hatte, wurde er mit Unterstützung eines Schlagstockes in den Streifenwagen verfrachtet.

Verteidiger Rudolf Karras bezeichnete den Einsatz der Polizei als überzogen und forderte einen Freispruch für seinen Mandanten: „Ich sehe darin die Ehrverletzung nicht“, hielt er auch die Bezeichnung als „schwul“ für nicht strafbar. Richter Ott sah es anders: „Das sollte ihnen peinlich sein“, verwies er auf die mehrfachen Vorstrafen des Wächtersbachers, ebenfalls wegen Widerstand, Bedrohung oder sogar Körperverletzung.


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