Abgasskandal: Landgericht Hanau stärkt Kunden nicht

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Kraftfahrzeuge, die mit einer Software ausgestattet sind, die unter Prüfungsbedingungen über den Schadstoffausstoß täuscht, weisen einen „Sachmangel“ auf. Dies hat das Landgericht Hanau in einem kürzlich verkündeten Urteil (Az. 4 O 105/16) entschieden. In dem konkreten Fall hatte der Kläger im März 2012 ein Fahrzeug mit Dieselmotor eines großen deutschen Autoherstellers gekauft.



Im Herbst 2015 erhielt er die Nachricht, dass sein Fahrzeug vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen sei. Der Wagen könne jedoch für ihn kostenlos umgerüstet werden, ohne dass damit eine Verschlechterung der Motorleistungen und der Abgasemissionen verbunden sei. Der Kläger bezweifelte dies und trat vom Kaufvertrag zurück.

Damit war der Händler nicht einverstanden und verweigerte die Rücknahme des Wagens. In dem Urteil stellte das Landgericht klar, dass das von dem Kläger erworbene Fahrzeug mangelhaft sei. Zwar sah das Kraftfahrt-Bundesamt die von dem Hersteller im Rahmen einer Rückrufaktion vorgeschlagene Umrüstung mittels eines Software-Updates als ausreichend an. Nehme der Kläger hieran aber nicht teil, entfalle bei der nächsten Hauptuntersuchung („TÜV“) die Betriebserlaubnis. „Entspricht ein Kraftfahrzeug nicht den für seine Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr geltenden Vorschriften, fehlt ihm die Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung“, so die zuständige Richterin in ihrem Urteil. Einen Mangel sah das Gericht auch darin, dass die Motorsteuerung unter Prüfbedingungen günstigere Abgaswerte produziere als im Alltagsbetrieb und damit über den Schadstoffausstoß täusche. Eine solche Täuschung müsse sich ein Käufer nicht gefallen zu lassen.

Gleichwohl könne der Kläger nicht ohne weiteres die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Denn das Gesetz räume dem Verkäufer die Möglichkeit ein, den Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag sei erst möglich, wenn eine solche Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen sei. Diese Prozedur sei dem Kläger auch zuzumuten. Denn sein Fahrzeug sei unstreitig im Straßenverkehr bis zum nächsten TÜV auch ohne Umrüstung verwendbar. Zwar sei ihm Recht zu geben, wenn er sich emotional getäuscht fühle. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Hersteller und der Händler sich öffentlich von der Täuschung distanziert und alles Zumutbare unternommen hätten, ihren Käufern entstandene Nachteile auszugleichen. Im Ergebnis hat das Landgericht daher die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen.


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