Geflügelpest: Sperrbezirk rund um Langenselbold

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Nach dem am 15. März bei einem Mäusebussard am Ruhlsee in Langenselbold die Geflügelpest festgestellt wurde, hat der Main-Kinzig-Kreis einen Sperrbezirk um den Fundort herum eingerichtet. Unter anderem dürfen dort Hunde nicht mehr frei herumlaufen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 30.000 Euro. Der Sperrbezirk reicht vom Marktplatz in Langenselbold bis zur Bahnlinie in Hasselroth-Neuenhaßlau und bis zur Ortsgrenze von Niederrodenbach.



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Der Sperrbezirk wurde gemäß der Geflügelpestverordnung mit einem Radius von mindestens einem Kilometer um den Fundort des Vogels festgelegt. Rund um diesen Sperrbezirk wurde in einem Radius von mindestens drei Kilometern zusätzlich ein Beobachtungsgebiet festgelegt, zudem komplett Langenselbold und Neuenhaßlau sowie auch Nieder- und Oberrodenbach gehören und das bis an die Erlenseer Stadtgrenzen von Rückingen und Langendiebach reicht.

Ein Mäusebussard ist laut Veterinäramt eine stationäre Vogelart, die sich im begrenzten Radius um seinen Lebensraum bewegt. Weitere tote Vögel mit Virusnachweis seien bis dato in der Umgebung des Fundortes nicht gefunden worden. „Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe verursacht. Aufgrund der starken Ausbreitungstendenz der Geflügelpest ist zu befürchten, dass Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen im Umkreis des Fundortes infiziert werden könnten. Es ist daher angemessen und erforderlich, einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet in der vorgegebenen Größe anzuordnen und somit diesen Bereich Sperrmaßnahmen zu unterwerfen“, heißt es in einer Bekanntmachung der Kreisverwaltung.

Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden. Ausnahmen von diesem Verbot können von meiner Behörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen genehmigt werden. Geflügel im Sinne dieser Verfügung sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen und gehalten werden. Gehaltene Vögel sind außer Geflügel in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten. Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Seperatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen aus einem Bestand ebenfalls nicht verbracht werden. Tierhalter haben sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.

Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk nicht frei umherlaufen. Innerhalb des Sperrbezirks gelegene Ställe oder sonstige Standorte, in den Vögel gehalten werden, dürfen nicht von betriebsfremden Personen betreten werden (Ausnahme: Tierärzte). Nach Ablauf von 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet, wonach für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden dürfen und Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden darf.

Grafiken: Main-Kinzig-Kreis


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