Geflügelpest: Aufstallpflicht aufgehoben

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Mit Wirkung zum Freitag, 28. April, ist die wegen der Geflügelpest notwendige Aufstallpflicht im kompletten Main-Kinzig-Kreis aufgehoben. Rund um die Fundorte von infizierten Vögeln in Maintal-Bischofsheim und in Langenselbold waren Sperrbezirke sowie Beobachtungsgebiete eingerichtet worden. Die Restriktionen in diesen Bereichen und die in den gewässernahen Bereichen am Main in Maintal und Hanau notwendige Aufstallpflicht des Geflügels gelten damit nicht mehr.



Veterinärdezernent Matthias Zach dankte in einer Mitteilung allen Geflügelhalterinnen und Geflügelhaltern für die Geduld. „Die vergangenen Wochen waren für die privaten Halter wie auch für die kommerziellen Haltungen nicht einfach. Aber nur durch eine Stallpflicht und strenge Vorgaben bei der Arbeit konnte einem Eintrag der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände Einhalt geboten werden“, erklärte der Kreisbeigeordnete. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Veterinäramts bedeuteten die Sperrmaßnahmen in diesem Frühjahr ebenfalls einen „Kraftakt“, so Zach. Sie hatten nicht nur die Restriktionszonen einzurichten, zu überprüfen und darüber zu informieren, sondern standen auch in regem Kontakt zu den hiesigen Rathäusern und besorgten Geflügelhaltern.

Umweltministerin Priska Hinz hatte am Donnerstag mitgeteilt, dass alle Aufstallungsgebiete aufgehoben werden können. Die Zahl der Vogelgrippeinfektionen bei Wildvögeln sei bundesweit stark rückläufig, zudem habe man seit über vier Wochen keinen neuen infizierten Wildvogel in Hessen aufgefunden. Die Seuchenlage habe sich „so weit entspannt, dass wir guten Gewissens die landesweite Stallpflicht in Hessen vollständig aufheben können“, hatte Priska Hinz mitgeteilt.

Zach weist jedoch darauf hin, dass die vom Bund im November 2016 verabschiedete Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen – mit weniger als 1.000 Tieren – weiterhin bis zum 20. Mai dieses Jahres gültig ist. Das bedeutet im Einzelnen:

Ø  Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstige Standorte des Geflügels müssen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein.
Ø  Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und es muss sichergestellt sein, dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen.
Ø  Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
Ø  Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe muss vorgehalten werden beziehungsweise, wenn dies aufgrund der Umstände am Betriebsstandort nicht möglich ist, müssen alternative, geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Matthias Zach hofft, dass die „Grippe-Saison“ bei den Tieren nun an ihr Ende gelangt ist. „Die wärmere Jahreszeit ist hier auf der Seite der Halter und ihrer Tiere“, so Zach.


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