Zuschuss nutzen: Entlastung für pflegende Angehörige

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Pflegende Angehörige sollten noch bis spätestens Dezember den jährlichen Zuschuss der Pflegekassen zu den Kosten der Kurzzeitpflege von bis zu 1.612 Euro nutzen.



Sonst verfällt er für das laufende Jahr. Darauf weist der Pflegestützpunkt Main-Kinzig hin. Die Pflegeversicherung bietet im Rahmen ihrer Leistungen vielfältige Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige an. „Im Pflegestützpunkt Main-Kinzig erleben es die Mitarbeiter jedoch sehr häufig, dass diese Angebote den Pflegebedürftigen und ihren Familien gar nicht bekannt sind“, erklärt Klaus Pichl, Vorstand des Kommunalen Centers für Arbeit – Jobcenter – und Soziales (KCA).

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Dieses Angebot kann entweder genutzt werden zur Bewältigung einer Krisensituation wie dem plötzlichen Ausfall der Pflegeperson, im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Person oder auch für den Fall, dass die Pflegeperson in Urlaub fahren möchte. Der Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse ist dabei auf maximal vier Wochen begrenzt. Die Kosten der Kurzzeitpflege setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: zum einen die pflegebedingten Kosten, je nach Pflegestufe, und zum anderen die sogenannten „Hotelkosten“, also die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Der Zuschuss der Pflegekasse für die pflegebedingten Kosten beträgt jährlich bis zu 1.612 Euro und ist unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe. Häufig ist den Betroffenen und ihren Angehörigen jedoch unbekannt, dass sie auch die Rechnung über den Eigenanteil der „Hotelkosten“ bei den Krankenkassen mit der Bitte um Erstattung einreichen können.

Alle Versicherten haben seit diesem Jahr Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsmöglichkeiten in Höhe von 104 Euro monatlich. Für Personen mit einer demenzbedingten Einschränkung der Alltagskompetenz kann dieser Betrag sogar 208 Euro monatlich betragen. Sofern dieser Betrag nicht bereits anderweitig für Betreuungs- und Entastungsmöglichkeiten genutzt wurde, kann darüber der Eigenanteil der Hotelkosten der Kurzeitpflege erstattet werden. „So kann es also sein, dass zusätzlich zu der Erstattung in Höhe von 1.612 Euro entweder 1.248 oder weitere 2.460 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen“, rechnet Pichl vor. „Unter Umständen kann es damit durchaus vorkommen, dass die Kosten für eine vierwöchige Kurzzeitpflege komplett von der Pflegkasse übernommen werden.“ Das Pflegegeld werde dabei für die Zeit der Kurzzeitpflege in Höhe von 50 Prozent weitergezahlt.

Die Nutzung von regelmäßigen Erholungs- und Entlastungsangeboten für die Pflegenden Angehörigen wird von den beiden Pflegestützpunkt-Mitarbeitern empfohlen. Nur so lassen sich die Belastungen der Pflegetätigkeit auch langfristig schultern. Nähere Informationen und auch Beratung zu den Finanzierungsmöglichkeiten erhalten Interessierte beim Pflegestützpunkt unter Telefon 06051 974148-003 oder -012 und auf der Internetseite des Main-Kinzig-Kreises im Ratgeber „Wegweiser für ältere Bürger“ der Leitstelle für ältere Bürger.


Ihnen ist etwas Interessantes aufgefallen im Main-Kinzig-Kreis? Schreiben Sie uns an info@vorsprung-online.de


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