Kreis stellt Strafanzeige gegen Direktor der Psychiatrie

Wetterau
Typographie
  • Smaller Small Medium Big Bigger
  • Default Helvetica Segoe Georgia Times

Mit heutigem Tage hat der Wetteraukreis Strafanzeige gegen Professor Dr. Bernd Gallhofer, Direktor der Psychiatrie am Universitätsklinikum Gießen und Marburg, erstattet.



Wie der Leiter der Zentralen Dienste in der Kreisverwaltung, Ernst Meiß, mitteilte, bestehe der Verdacht, dass Professor Dr. Gallhofer gleich drei Straftatbestände erfüllt habe:
1.    Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht,
2.    Versuchter Straftatbestand nach § 96 Aufenthaltsgesetz und
3.    Versuchter Betrug gemäß § 263 StGB.

Laut eigenen Angaben von Herrn Professor Gallhofer sieht er die Universitätsklinik Gießen als Institution mit Kirchenasylcharakter an und versucht, mit seinen ärztlichen Gutachten Ausländern zu einem Aufenthaltsrecht zu verhelfen. Gleichzeitig stellt er dafür Rechnungen im fünfstelligen Bereich, was im Bereich Kirchenasyl noch nie geschehen ist. Wenn man weiß, dass diese Rechnungen an den Sozialhilfeträger für nicht in Auftrag gegeben Behandlungen ausgestellt werden und die Einnahmen daraus extrabudgetäre Zusatzeinnahmen für die Behandelnden darstellen, dann könnte man durchaus auch Zweifel an Selbstlosigkeit ihres Handelns haben.

Zum Hintergrund

In den Medien wurde in der vergangenen Woche der Fall eines ausreisepflichtigen Mannes G. aus dem Kosovo ausführlich dargestellt. Dabei wurde unter anderem auch die ärztliche Schweigepflicht gebrochen, indem Details über den Gesundheitszustand des ausreisepflichtigen Mannes veröffentlicht wurden. Dabei wurde ferner behauptet, dass der Betroffene aus der Klinik in die Verwaltung gelockt worden sei. „Das ist absolut falsch, Herr G. hat als freier Mann freiwillig die Diensträume aufgesucht. Selbstverständlich ist der Wetteraukreis wie immer der Aufforderung des Landes Hessen gefolgt und es über den Besuch informiert.

Herr G. war sechs Jahre lang in Deutschland. Sein Asylverfahren ist bis hin zum Bundesverfassungsgericht geprüft und abschlägig beschieden worden. Im Beschluss des Verwaltungsgerichtes Gießen vom 1. März dieses Jahres wird noch einmal deutlich gemacht, dass der Antragsteller auch per Vollzug zur Ausreise verpflichtet ist. Das haben alle vorangegangene Gerichtsverfahren vom Januar 2017, Dezember 2014 und März 2013 unanfechtbar ergeben. Auch der letzte Folgeantrag vom 01.03.2017 führte nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung, denn dieser sei, laut Beschluss des Verwaltungsgerichtes, rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unzulässig, weil Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen. Weiter heißt es in der Gerichtsentscheidung:

„Die vorgetragene Erkrankung soll ihre Ursache in den Ereignissen nach dem Kosovokrieg haben, welcher bereits seit nahezu 16 Jahren beendet ist. Wieso der Antragsteller die Angaben zu seiner Erkrankung und die ärztlichen Berichte von 2017 erst jetzt vorzulegen imstande sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht im Geringsten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für den Antragsteller attestierte posttraumatische Belastungsstörung nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.12.2016 auch in Kosovo behandelbar ist. Auch vermag das Gericht die Wertung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg, der Antragsteller leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund von Kriegsereignissen, nicht nachvollziehen. Wenn dem so wäre, hätte bereits eine frühere Erwähnung in den vorangegangenen Verfahren mehr als nahegelegen. Auch ist den Klinikberichten eine ausführliche Exploration zu den Ursachen der attestierten Erkrankung nicht zu entnehmen. Warum der Antragsteller im Jahre 2017 aufgrund von Ereignissen vor 2011 bzw. bis zum Jahre 2000 nunmehr behandlungsbedürftig traumatisiert sein sollte, erscheint mehr als unwahrscheinlich und eher eine Schutzbehauptung, um aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgehen zu können. Der Amtsarzt hat schließlich seine Reisefähigkeit bestätigt.“, so das Verwaltungsgericht.

Abschießend heißt es: „Nach alledem vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Kosovo in seinem Heimatland Gefahren drohen, die ein Abschiebungsverbot … zur Folge haben könnten. Er wird vielmehr im Gegenteil dort in Sicherheit leben können, zumal sich die Angehörigen seiner Kernfamilie bereits seit dem 25.01.2017 dort aufhalten und auf ihn warten. Dies mag ebenfalls der gewünschten Genesung förderlich sein. Der Beschluss ist unanfechtbar“.

Die Tatsache, dass Herr Professor Gallhofer glaubt, sich über alle juristischen Instanzen unserer Rechtsordnung hinwegsetzen zu können und seine eigene Aussage, „er habe in den vergangenen Jahren schon viele Patienten vor der Abschiebung bewahren, ihnen damit das Leben retten können“, weist auf einen Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz hin. Darin heißt es in Paragraph 95: „…dass mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird, wer sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, wenn er ausreisepflichtig ist. Auch die Beihilfe gegen diesen Artikel ist strafbar“.

Der versuchte Betrug nach Paragraph 263 leitet sich ab aus einer Rechnung in Höhe von 12.800 Euro für den stationären Aufenthalt des Herrn G. für die Zeit vom 12. Januar bis 1.März 2017. In Absatz 1 des § 263 Strafgesetzbuch heißt es: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.

Das ist nach Einschätzung des Leiters der Zentralen Dienste durch die Behandlung im Universitätsklinikum geschehen, weil diese laut Verwaltungsgericht durchaus auch im Heimatland des Herrn G. hätte stattfinden können, wie das Gericht bereits vorher unanfechtbar festgestellt hatte.


Ihnen ist etwas Interessantes aufgefallen im Main-Kinzig-Kreis? Schreiben Sie uns an info@vorsprung-online.de


Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige

online werben

Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige

vogler banner

Anzeige

vogler banner

Anzeige

Online Banner 300x250px MoPo 2