Die Beamten stellten fest, dass der Jugendliche keinen Führerschein für den Roller hatte und weiterhin diesen ohne Versicherungsschutz nutzte. Beides ist jeweils schon eine Straftat. Außerdem ermittelten die Beamten, dass das am Roller angebrachte Versicherungskennzeichen von einem anderen Fahrzeug stammte und entwendet worden war.
Dies ist dann die dritte Straftat. Im Fahrzeug fanden die Beamten weitere Versicherungskennzeichen. Deren Herkunft muss noch geklärt werden. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass da noch weitere Straftatbestände aufgedeckt werden.
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