Ehrung für 70 Jahre im öffentlichen Dienst

Hessen
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Der Staatssekretär im Hessischen Ministerium der Justiz, Thomas Metz, hatte am Donnerstag einen außergewöhnlichen Termin.



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In den historischen Räumlichkeiten des Hessischen Ministeriums der Justiz ehrte er Dieter Herchenhan aus Tann/Rhön für sein mehr als 70-jähriges Engagement im öffentlichen Dienst. In die Berechnung der Dienstzeit fließen sowohl die Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten des Berufslebens als auch die ehrenamtlichen Aufgaben in öffentlicher Funktion ein.

„Sehr geehrter Herr Herchenhan, Sie können wahrlich auf ein langes und sehr abwechslungsreiches Leben im öffentlichen Dienst zurückblicken. Mit 14 Jahren traten Sie am 1. Januar 1949 Ihre Ausbildung in der Verwaltung der Stadt Tann/Rhön an. Nach einer Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt wurden Sie in den 70er Jahren verbeamtet und übten anschließend von 1989 bis zu Ihrer Pensionierung im Jahr 2001 das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters in Ihrer Heimatstadt aus. Parallel dazu sind Sie seit dem 30. Oktober 1974 bis heute als Ortsgerichtsvorsteher, und damit immer noch als Ehrenbeamter tätig. Ihr 70-jähriges Dienstjubiläum erreichten Sie bereits am 1. Januar 2019, und so sind Sie heute mehr als 72 Jahre im öffentlichen Dienst. Ein solches Jubiläum ist so selten, dass selbst die Dienstjubiläumsverordnung des Landes Hessen hierfür keine Regelung vorsieht. Sie haben Ihr gesamtes Berufsleben und Ihre Tätigkeit als Ehrenbeamter in den Dienst zum Wohle Ihrer Heimatsstadt und ihrer Bürgerinnen und Bürger gestellt. Für Ihr außergewöhnliches Engagement für die Belange der öffentlichen Verwaltung und Ihr Herzblut für die Menschen in Tann/Rhön danke ich Ihnen, sehr geehrter Herr Herchenhan, ausdrücklich“, sagte Justizstaatssekretär Thomas Metz bei der Übergabe der Glückwunschurkunde des Hessischen Ministerpräsidenten an den Jubilar, der zudem heute seinen 86. Geburtstag feiert.

„70 Jahre öffentlicher Dienst in Hessen sind auch 70 Jahre Miterleben und Mitgestalten unseres Landes. In Ihrem Arbeitsleben haben Sie die zahlreichen Veränderungen des öffentlichen Dienstes miterleben können. Dabei spiegeln sich der gesellschaftliche Wandel und die daraus resultierenden Herausforderungen auch immer in der Verwaltung wieder. Aus manchen Bereichen hat sich der Staat mit guter Begründung zurückgezogen, in einigen Bereichen wie flexible Arbeitszeiten, Gesundheitsmanagement oder die Digitalisierung – um nur einige Beispiele zu nennen – hingegen verstärkt engagiert“, erklärte Thomas Metz.

„70 Jahre öffentlicher Dienst in Hessen, sehr geehrter Herr Herchenhan, das macht Ihnen so leicht keiner nach. Sie haben Ihre Kraft und Ihre Fähigkeiten in den Dienst der öffentlichen Verwaltung Ihrer Heimatsstadt und deren Bürgerinnen und Bürger gestellt, und damit gezeigt, dass Sie für unseren Staat und unsere Gesellschaft eintreten. Und es waren wahrlich nicht immer einfache Zeiten. Sie haben Tiefen und Höhen in diesen Jahrzehnten erlebt. Die deutsche Teilung 1949, als Ihr Heimatort plötzlich an den Rand der Bundesrepublik Deutschland rutschte, Zonenrandgebiet wurde, auf 26 km eingeschnürt von der innerdeutschen Grenze, den Ausbau der Grenzsperren ab 1961 und die all damit verbundenen wirtschaftlichen und persönlichen Nöte Ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger. Aber Sie haben als frisch gekürter Bürgermeister 1989 auch den Fall der Berliner Mauer und die Öffnung der innerdeutschen Grenze zwischen Tann und den benachbarten thüringischen Orten im Dezember 1989 erleben dürfen. Ihre Heimatstadt lag plötzlich wieder in der Mitte Deutschlands und damit ging es wirtschaftlich auch wieder bergauf“, fuhr der Staatssekretär im Hessischen Ministerium der Justiz fort.

„Sehr geehrter Herr Herchenhan, für Ihre weitere Zukunft und den bevorstehenden Ruhestand wünsche ich Ihnen alles Gute, vor allem viel Gesundheit und Schaffenskraft“, so Thomas Metz abschließend.

Ortsgerichte gibt es nur in Hessen

Historische Entwicklung
Ortsgerichte bestanden in Hessen bereits im ehemaligen Herzogtum Nassau und im Gebiet des Großherzogtums Hessen-Darmstadt. Im Bereich von Hessen-Darmstadt gab es grundsätzlich in jeder Gemeinde ein Ortsgericht, im früheren Nassau hingegen nur in den Orten, in denen sich kein Amtsgericht befand. In Kurhessen waren Ortsgerichte nicht bekannt. Durch das Gesetz vom 6. Juli 1952 wurde die Ortsgerichtsorganisation auf ganz Hessen ausgedehnt und die in elf Einzelgesetzen und Verordnungen zersplitterte Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 1953 vereinheitlicht.

Maßgebliche Bestimmungen
Die Errichtung von Ortsgerichten erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen. Daneben existieren weitere Vorschriften, in erster Linie ist dabei die Dienstanweisung für die Ortsgerichte im Lande Hessen (DAOG) zu nennen.

Zahl der Ortsgerichte und Mitglieder
In Hessen sind ca. 900 Ortsgerichte errichtet. Diese Zahl hat sich seit den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts halbiert. Jedes Ortsgericht hat mindestens fünf Mitglieder, die alle ehrenamtlich tätig sind, so dass in Hessen an die 4.500 Ortsgerichtsmitglieder ehrenamtlich tätig sind.

Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und mindestens vier Ortsgerichtsschöffen (Ortsgerichtsmitglieder) bestellt. Das Ortsgericht wird in der Regel mit dem Ortsgerichtsvorsteher als Vorsitzendem und zwei Ortsgerichtsschöffen als Beisitzern tätig. Ihre Ernennung auf zehn Jahre erfolgt auf Vorschlag der Gemeinde durch den Präsidenten/die Präsidentin oder Direktor/-in des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich die Gemeinde befindet. Die Amtszeit kann auf fünf Jahre begrenzt werden, wenn der Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder des Ortsgerichts sind ehrenamtliche Beamte des Landes und führen das Landessiegel. Sie erhalten kein Gehalt, aber eine Aufwandsentschädigung. Beschlüsse werden in mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei die Erledigung der Verwaltungsarbeit dem Ortsgerichtsvorsteher obliegt.

Stellung der Ortsgerichte
Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Dem Ortsgericht stehen die durch seine Tätigkeit, - die als kostengünstige Dienstleistung des Staates für den Bürger angesehen werden kann-, vereinnahmten Gebühren zu. Von diesen Gebühren erhält der Ortsgerichtsvorsteher vorab ein Viertel, der Rest wird unter den an dem Geschäft beteiligten Ortsgerichtsmitgliedern (einschließlich des Ortsgerichtsvorstehers) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Darüber hinaus haben die Ortsgerichtsmitglieder Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Dienstrechtlich unterstehen die Ortsgerichtsmitglieder dem/der Amtsgerichtspräsident/-in oder Amtsgerichtsdirektor/-in. Die oberste Dienstaufsicht oblag bis 1998 dem Hessischen Ministerium der Justiz, ab 1999 obliegt sie dem Oberlandesgericht.

Aufgaben

1. Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften

2. Erteilung der Sterbefallanzeige an das Amtsgericht

3. Sicherung des Nachlasses

4. Mitwirkung bei der Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen

5. Schätzungen

6. Erledigung von Ersuchen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit


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