Prostitutionsstättenbesuch auch mit Antigen-Schnelltest möglich

Hessen
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Die für das Infektionsschutzrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom Freitag einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, in dem es um die Frage ging, ob durch eine infektionsschutzrechliche Allgemeinverfügung der örtlichen Gesundheitsbehörde – über die Vorgaben der landesrechtlichen Coronavirus-Schutzverordnung hinausgehend – der Zugang zu Prostitutionsstätten insoweit eingeschränkt werden kann, als ein Polymerase-Chain-Reaction(PCR)-Nachweis geführt werden muss und ein Antigen-Schnelltest nicht mehr genügt.



Nach der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) ist der Betrieb einer Prostitutionsstätte unter anderem davon abhängig, dass Kundinnen und Kunden einen Negativnachweis darüber zu führen haben, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen. Über diese Vorgabe hinausgehend hat die örtliche Gesundheitsbehörde durch Allgemeinverfügung angeordnet, dass nicht jeder Negativnachweis genügt, sondern – abgesehen von Impf- und Genesenennachweisen – der Nachweis nur durch einen PCR-Test zu führen ist. Sie stützt sich dabei auf die steigenden Inzidenzzahlen sowie auf die Vorgaben des Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration. Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit verletzt und ungleich behandelt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht angeführt, dass die klare Vorgabe der Coronavirus-Schutzverordnung eine abschließende Regelung zu Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen enthält, die gerade nicht unter dem Vorbehalt weitergehender Maßnahmen steht. Die örtliche Gesundheitsbehörde könne sich nicht darauf stützen, dass in § 27 Abs. 2 CoSchuV vorgesehen ist, dass unter Beachtung des Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 „auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen“ angeordnet werden könnten. Denn eine Rechtsverordnung wie die Coronavirus-Schutzverordnung könne nicht unter den Vorbehalt einer Verwaltungsvorschrift wie das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 gestellt werden. Sonst würde eine (schon nur von einem Gesetz abgeleitete) legislative Ermächtigung unter einen exekutiven Vorbehalt gestellt. Das sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Der Erlass der Rechtsverordnung hätte den Erlass der Allgemeinverfügung gesperrt. Alles Weitere bleibe dem Abstand- und Hygienekonzept des Prostitutionsstättenbetreibers vorbehalten.

Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.


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