Einfuhr von Chemikalie für Amfetamin verhindert

Frankfurt
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Circa 6.500 Kilogramm so genannte "MAPA" haben Zollfahnder im September 2020 am Frankfurter Flughafen in mehreren Sendungen aus Südostasien sichergestellt.



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Bei der Chemikalie MAPA (hier: 2-Phenyl-3-on-Butansäuremethylesther) handelt es sich um einen so genannte Pre-Precursor, aus dem Amfetaminöl hergestellt werden kann. Aus der sichergestellten Ware hätten die Empfänger damit bei einer Weiterverarbeitung etwa 26 Tonnen verkaufsfertiges Amfetamin produzieren können.

Aufgefallen waren die insgesamt 254 Packstücke mit MAPA in vier Sammelsendungen aus Hongkong und China. Sie landeten innerhalb einer Woche mit weiteren legalen und illegalen Warensendungen, darunter auch Doping- und Arzneimitteln im dreistelligen Bereich, am Frankfurter Flughafen. Dort kontrollierten die Beamten des Hautzollamtes Frankfurt am Main die angekommene Ware. Die vier verschiedenen Frachtsendungen waren allesamt für eine deutsche Logistikfirma im Raum Rhein-Main bestimmt. Dort wären die Packstücke sodann teilweise umgelabelt und an die tatsächlichen Empfänger in den Niederlanden und Belgien verschickt worden. Die Ermittler des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main zogen die Vorläufersubstanz jedoch zuvor auf Grundlage des Zollfahndungsdienstgesetzes aus dem Verkehr, denn bisher ist ein sinnvoller, legaler wirtschaftlicher Verwendungszweck von MAPA weltweit unbekannt. Im Anschluss durchsuchten die Zollfahnder die Logistikfirma zudem wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von Arznei- und Dopingmitteln.

Mit einer einfachen chemischen Reaktion lässt sich MAPA in Benzylmethylketon, sog. BMK, umwandeln. "BMK ist im Grundstoffüberwachungsgesetz gelistet und unterliegt damit der besonderen Aufsicht, da diese Chemikalie möglicherweise zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden kann", so eine Pressesprecherin des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main.

Seit dem Jahr 2002 ist das Zollfahndungsdienstgesetz in Kraft. Es ermöglicht unter anderem im präventivrechtlichen Rahmen für die Verhütung von Straftaten (zollrechtliche Gefahrenabwehr) tätig zu werden. Gemäß des § 32 b Abs. 1 des ZFdG können die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.


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