Bewährungsstrafe für deutsche IS-Rückkehrerin

Frankfurt
Typographie
  • Smaller Small Medium Big Bigger
  • Default Helvetica Segoe Georgia Times

Der 5. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat am Freitag die 22 Jahre alte Nasim A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, wegen Kriegsverbrechens gegen Eigentum sowie wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.



Nach insgesamt 24-tägiger Hauptverhandlung sah es der Senat als erwiesen an, dass die Angeklagte im Alter von 16 Jahren im Dezember 2014 nach Syrien ausgereist ist und sich dort dem „Islamischen Staat“ („IS“) angeschlossen hat. Durch Vermittlung des „IS“ heiratete sie nach islamischem Ritus den aus Dinslaken stammenden Yakup E., der als Mitglied der sog. Lohberger Brigade für den „IS“ kämpfte. Dabei war es die Aufgabe der Angeklagten, Yakup E. bei seinen Kampfeinsätzen in wechselnden Gebieten Syriens und des Iraks zu unterstützen, indem sie - wie im „IS“ für die Ehefrau eines Kämpfers vorgesehen - den Haushalt führte und ihn versorgte. Nachdem Yakup E. bei einem Bombenangriff schwer verletzt worden war, pflegte die Angeklagte ihn.

Zudem bezog die Angeklagte zusammen mit Yakup E. in der vom „IS“ eingenommenen irakischen Stadt Tal Afar ein Haus, das ihnen von der Vereinigung zur Festigung des eigenen Herrschafts- und Gebietsanspruchs zugewiesen worden war und dessen rechtmäßige Inhaber - namentlich Iraker schiitischen Glaubens - vertrieben worden waren. Auch verfügte die Angeklagte zumindest zeitweise über ein vollautomatisches Sturmgewehr des Typs „Kalaschnikow“ AK 47, über das sie unberechtigt die tatsächliche Gewalt ausübte.

Die Angeklagte hielt sich insgesamt mehr als vier Jahre im Herrschaftsgebiet des „IS“ auf. Im Zuge der letzten Gefechte um den syrischen Ort Baghuz begab sie sich im März 2019 schließlich in kurdische Gefangenschaft. Nachdem sie rund sieben Monate in dem dortigen Gefangenlager Al-Hawl festgehalten worden war, konnte sich die Angeklagte in die Türkei absetzen. Von dort aus wurde sie nach Deutschland abgeschoben und am 15.11.2019 bei ihrer Einreise am Frankfurter Flughafen festgenommen. Sie befand sich - bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Beschluss des Senats vom 05.02.2021 - in diesem Verfahren in Untersuchungshaft.

Die Angeklagte hat ihre Ausreise in das Herrschaftsgebiet des „IS“ und die Unterstützung ihres Ehemannes nach islamischem Ritus, Yakup E., gestanden. Soweit es die Verurteilung wegen des Kriegsverbrechens gegen Eigentum und des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz betrifft, hat sich der Senat maßgeblich auf die glaubhaften Angaben der Zeugin Sabine S. gestützt, die sich zur selben Zeit ebenfalls in Tal Afar aufgehalten hatte und dort mit einem hochrangigen Anführer („Emir“) des „IS“ liiert gewesen ist. Ergänzend konnte der Senat umfangreichen Chatverkehr der Angeklagten würdigen sowie Lichtbilder in Augenschein nehmen, welche die Angeklagte sowie Yakup E. bei ihrem damaligen Aufenthalt im Herrschaftsgebiet des „IS“ zeigten.

Der Senat hat Jugendstrafrecht angewendet, weil die Angeklagte im maßgeblichen Tatzeitraum Jugendliche, später noch Heranwachsende war. Im Rahmen der Strafzumessung war dem das Jugendstrafrecht prägenden Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen. Hierbei war vor allem zu berücksichtigen, dass auf die Angeklagte nach der Inhaftierung in einem kurdischen Gefangenlager und der Dauer von 14 Monaten Untersuchungshaft nur noch in geringerem Maße erzieherisch einzuwirken ist. Hinzu kommt, dass die Angeklagte zumindest ein Teilgeständnis abgelegt und sich von dem „IS“ zwischenzeitlich distanziert hat.

Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, zumal aufgrund der Anrechnung der Untersuchungshaft nur noch zehn Monate zu vollstrecken wären. Bei Beurteilung der Sozialprognose war auch von Bedeutung, dass die Angeklagte einen Aufnahmetest einer Abendhauptschule bestanden hat und die Nachholung eines Schulabschlusses anstrebt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagte, ihre Verteidiger und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.


Ihnen ist etwas Interessantes aufgefallen im Main-Kinzig-Kreis? Schreiben Sie uns an info@vorsprung-online.de


Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige

online werben

Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige

vogler banner

Anzeige

vogler banner

Anzeige

Online Banner 300x250px MoPo 2