Die "Verlustwindmühlen im MKK"

Leserbriefe
Typographie
  • Smaller Small Medium Big Bigger
  • Default Helvetica Segoe Georgia Times

Zum Artikel über die Windkraftanlagen in Wächtersbach äußert sich VORSPRUNG-Leser Klaus Dippel, ehemaliger AfD-Kreistagsabgeordneter, in einem Leserbrief.



"Bei den Verlustwindmühlen in Besitz des MKK, gibt es noch ein weiteres Problem. Eine wirtschaftliche Betätigung von Kommunen ist aus gutem Grunde von der HGO untersagt. Nur in eng begrenzten Ausnahmen sind Wirtschaftsbetriebe erlaubt, die mit privaten Anbietern in einen (ungleichen) Wettbewerb treten. Ob diese Ausnahmen zutreffen, muß die Kreisverwaltung regelmäßig überprüfen und dem Kreistag berichten. Im folgenden eine Auflistung der Überlegungen die bereits letztes Jahr zu einem Antrag der AfD-Fraktion führten die Wächtersbacher Windenergieanlagen zu verkaufen um die Verluste zu minimieren und den nicht HGO Konformen Besitz eines Wirtschaftsunternehmens zu beenden.

1. Übertragung an private Dritte ohne weiteres möglich
Die Windpark Wächtersbach GmbH erfüllt diese Ausnahmegründe vom prinzipiellen Verbot der staatlichen Betätigung nicht. Vielmehr ergibt sich direkt aus der HGO §121 die zwingende Begründung die Beteiligung aufzugeben: Satz (7) Die Gemeinden haben mindestens einmal in jeder Wahlzeit zu prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung noch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und inwieweit die Tätigkeiten privaten Dritten übertragen werden können. Im Beteiligungsbericht des Kreisausschusses 2015 Seite 57 ist der Gegenstand des Unternehmens benannt mit „Planung, Errichtung, Be- und Vertrieb von Windkraftanlagen“. Selbstverständlich kann diese wirtschaftliche Betätigung an „private Dritte“ übertragen werden, ohne Einschränkung und ohne Nachteile für die Bevölkerung des MKK. Allein aus dieser Tatsache ist ein Verkauf angezeigt.

2. Fehlender öffentlicher Zweck
Ein öffentlicher Zweck als Begründung der eigentlich für Kommunen ausgeschlossenen wirtschaftlichen Betätigung, ist beim Betrieb der Windkraftanlagen nicht erkennbar. Im Gegenteil werden die strombeziehenden Bürger belastet durch die EEG-Abgaben, die über Subventionen diese Art von Stromerzeugung erst „rentierlich“ machen.

3. Gebot der Wirtschaftlichkeit
Leider ist nicht einmal das Gebot der Wirtschaftlichkeit für Wirtschaftsbetriebe nach HGO §121 Satz 8 beim Windpark Wächtersbach GmbH&Co.KG erfüllt. (8) 1Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, dass sie einen Überschuss für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dies mit der Erfüllung des öffentlichen Zwecks in Einklang zu bringen ist. 2Die Erträge jedes Unternehmens sollen mindestens so hoch sein, dass 1. alle Aufwendungen und kalkulatorischen Kosten gedeckt werden, d) Keine Arbeitsplätze gefährdet. Da die Gesellschaft kein Personal beschäftigt, sind keine Arbeitsplätze gefährdet. Leider wurde der Antrag von den Altparteien abgelehnt, sodass der nicht HGO konforme Besitz die Bürger weiter belastet."

Klaus Dippel
Hanau

Hinweis der Redaktion: Die Redaktion behält sich vor, Leserbriefe zu kürzen oder nicht zu publizieren. Online eingesandte Leserbriefe werden nicht direkt veröffentlicht, sondern zuerst von der Redaktion geprüft. Leserbriefe sind immer mit dem Namen und der Anschrift des Autors zu versehen und spiegeln die Meinung des oder der Autoren wider. Die E-Mail-Adresse zur Einsendung von Leserbriefen lautet Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.


Ihnen ist etwas Interessantes aufgefallen im Main-Kinzig-Kreis? Schreiben Sie uns an info@vorsprung-online.de