Einzelhändler und Betriebe: Anspruch auf Entschädigung

Hunderttausendfach wurden Unternehmer und Selbstständige in den vergangenen Wochen davon abgehalten, ihren Beruf auszuüben. Betriebe mussten wegen staatlicher Corona-Anordnungen ganz oder partiell schließen. Die Folge: Massive Umsatzeinbrüche und überproportionale Kosten. Hohe Verluste verbleiben selbst dann, wenn der Betrieb wieder aufgenommen werden kann. Die Frage, wie mit derartiger Verlusten umgegangen wird, wurde und wird von Bund, Ländern, verantwortlichen Behörden und vereinzelt Gerichten ebenso eindeutig, wie für Betroffene existenzgefährdend beantwortet: Für Vermögensschäden wegen Tätigkeitsuntersagungen gegenüber Unternehmern oder Selbstständigen gibt es keinerlei Entschädigungen. Dem widerspricht nun erstmals ein Gutachten der Wirtschaftsanwälte Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Hanau, das im Auftrag vom Fachärzteverband Integrative Versorgung e.V. (FIV), Seligenstadt/Hessen, erstellt wurde. Als Ko-Autoren konnte Rechtsanwalt Harald Nickel von Nickel Rechtsanwälte, Hanau, der darüber auf der Homepage seiner Kanzlei berichtet, den ehemaligen Verfassungs- und Verwaltungsrichter Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger, Wiesbaden, gewinnen. Das Ergebnis: Alle Unternehmen und Selbstständige, die im Zuge der Umsetzung der staatlichen Corona-Restriktionen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) unmittelbar von Betriebsbeschränkungen und Schließungsanweisungen betroffen waren und sind, haben einklagbare Ansprüche auf staatliche Entschädigungen in Höhe aller erlittener Vermögensschäden unter Anrechnung häufig völlig unzulänglicher Unterstützungsmaßnahmen. Das bedeutet: Sämtliche von Tätigkeitsverboten betroffenen Selbstständigen, Unternehmer und Unternehmen sind, so Rechtsanwalt Harald Nickel, also keineswegs, wie es Politik und Behördenvertreter darstellen, nicht Bittsteller, sondern Anspruchsteller, denen man ihr Recht streitig macht. Es gibt gleich mehrere Entschädigungsnormen, die als Grundlage für Entschädigungsansprüche für Vermögensschäden dienen können

Rechtsanwalt Harald Nickel und Prof. Ulrich Rommelfanger greifen in ihrem Gutachten auf Bestimmungen des bestehenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zurück, die sie im Gegensatz zur gängigen Rechtsauffassung auch auf entstandene Vermögensschäden anwenden. Sie belegen, dass das IfSG, anders als bisher behauptet, Entschädigungsansprüche von „Sonderopfern“ staatlicher Maßnahmen gerade nicht ausschließe. Deshalb, so die juristischen Gutachter, bestehen Schadensausgleichspflichten umfassend auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die innerhalb von drei Monaten nach Ende der Maßnahme in geeigneter Form und an der richtigen Stelle anzumelden seien. Darüber hinaus weisen die Gutachter aus ihrer Sicht nach, dass die sogenannte Schadensausgleichspflicht, wie sie grundsätzlich bei staatlichen Beschränkungen einzelner Sonderopfer im Allgemeininteresse in den jeweiligen Polizei- und Ordnungsgesetzen der Bundesländer vorgeschrieben seien, auch für Vermögensschäden durch Tätigkeits- und Betriebsuntersagungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten. Den von staatlicher Seite behaupteten Ausschluss derartiger Ansprüche sehe das Infektionsschutzgesetz gerade nicht vor.

Starkes Signal an Einzelhändler und Betriebe

Es gibt, so das eingeholte Rechtsgutachten, also gleich mehrere parallele, bereits existierende Entschädigungsnormen, die als Grundlage für Entschädigungsansprüche bei Vermögensschäden herangezogen werden können, so Harald Nickel von Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Hanau: „Das Gutachten ist ein starkes Signal an alle Selbstständigen und Unternehmen, die bedingt durch die Umsetzung der staatlichen Corona-Maßnahmen massive Schäden hinzunehmen hatten und haben.“ Angesichts der finanziellen Einbußen und der im schlimmsten Fall drohenden Insolvenz sei es daher unbedingt erforderlich, dass Verantwortliche aus Politik und Behörden ihre bislang praktizierte Verweigerungshaltung überdenken. „Wenn nicht schnellstens die bisherigen rechtswidrigen und unsozial Lasten verteilende Position von Politik und Verwaltung überdacht und korrigiert wird, sind wir bereits beauftragt, vor Gericht zu ziehen und die bestrittenen Ansprüche einzuklagen“, so Harald Nickel. Es könne nicht sein, dass es gerade kleinere und mittlere Unternehmen sind, die ruinöse Sonderopfer bringen und in ihrem Existenzkampf allein gelassen werden. Das Argument, dass hieraus eine finanzielle Überbelastung des Staates durch Entschädigungsleistungen entstehe, sei kurzsichtig und falsch. „Die sozialen und volkswirtschaftlichen Folgekosten des Zusammenbruchs einer großen Zahl betroffener Selbstständiger und Unternehmer für den Fall, dass Sonderopfer nicht entschädigt werden, wird den Staat am Ende viel teurer zu stehen kommen, als heute durch Zubilligung von Entschädigungen für Planungssicherheit zu sorgen und Betriebe und Arbeitsplätze zu retten“, so Rechtsanwalt Harald Nickel weiter.

Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger, Wiesbaden, hebt hervor, dass die mit dem Gutachten identifizierte Lückenhaftigkeit des Infektionsschutzgesetzes IfSG letztlich die Tür zu allgemeinen Entschädigungsansprüchen rechtlich öffne. Das Fazit der beiden Gutachter: Vermögensschäden sind sowohl politisch im Sinne einer gerechten Verteilung von Lasten als auch rechtlich durch Entschädigung auszugleichen.

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