"Angeblicher Holocaust": Geldstrafe wegen Volksverhetzung

Bad Soden-Salmünster
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Wegen Volksverhetzung wurde ein Familienvater aus Bad Soden-Salmünster im Amtsgericht Gelnhausen zu einer Geldstrafe verurteilt. Der 35-Jährige hatte in Facebook von einem „angeblichen Holocaust“ geschrieben. Der Text war am 7. Dezember 20218 veröffentlicht und am 13. Dezember 2019 über die Meldestelle "respect!" der Jugendstiftung Baden-Württemberg zur Anzeige gebracht worden.



Zunächst landete der Vorfall auf dem Tisch eines Kriminalhauptkommissars des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg, der als Zeuge in der Verhandlung gehört wurde. Er hatte danach eine eigenen Screenshot von der entsprechenden Facebook-Seite angefertigt und identifizierte dann den Angeklagten. Dafür nutzt er ein Foto des 35-Jährigen in Facebook, auf dem dieser mit seinem Fahrzeug zu sehen war. Anhand des Kennzeichens machte der Kripobeamte eine Halteranfrage und ließ sich dann vom Einwohnermeldeamt ein Foto schicken. „Das hat gepasst“, übergab er anschließend wie in solchen Fällen üblich die weiteren Ermittlungen an das Hessische Landeskriminalamt.

In der Verhandlung räumte der 35-Jährige, der seine politische Einstellung als „konservative Grundhaltung mit geschichtlichem Interesse“ bezeichnete, ein, den Text zu einem Foto aus dem Jahr 1933 geschrieben zu haben. Darauf zu sehen waren tausende Menschen bei einer Veranstaltung in New York, die unter dem Motto „Boycott Nazi Germany“ stattfand. Der vom Angeklagten dazu verfasste Text: „Die internationalen Juden haben bereits 1933 den Nazi-Stempel auf ganz Deutschland aufgedrückt und das bereits zehn Jahre vor dem angeblichen Holocaust.“ Das Wort „Holocaust“ hatte er dabei in Anführungszeichen gesetzt.

Für die Vertreterin der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung war damit der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt. Mit der Leugnung des Holocaust werde eine Tatsache bestritten. Sie beantragte die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 10 Euro und somit insgesamt 600 Euro. Berücksichtigt wurde dabei ein so genannter „Härtegleichausfall“, da der Angeklagte im gleichen Tatzeitraum wegen Unfallflucht (1.500 Euro) und einem Verstoß gegen des Betäubungsmittelgesetz (750 Euro) zu Geldstrafen verurteilt worden war. Da er beides bereits bezahlt hatte, konnte keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden. Für Verteidiger André Picker war mit dem Wort „angeblich“ keine Abwertung oder Leugnung verbunden. „Mein Mandant hat damit überhaupt nichts zum Ausdruck gebracht“, handele es sich dabei auch nicht um eine Verharmlosung, sondern um eine beschreibende Wertung. Da die Äußerungen des Angeklagten noch von der Meinungsfreiheit gedeckt seien, forderte er einen Freispruch.

Strafrichter Dr. Wolfgang Ott verurteilte den derzeit arbeitslosen 35-Jährigen zu 40 Tagessätzen á 10 Euro und somit einer Geldstrafe von 400 Euro. Zu seine Lasten wurde gewertet, dass sein Text über ein Jahr online war und erst dann von ihm gelöscht wurde. Ott: „Der Angeklagte wird nicht für seine politischen Ansichten bestraft, sondern weil er eine rote Linie überschritten hat.“


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