Belastbare Gründe, die auch nur ansatzweise eine Nichtgenehmigung des Vorhabens auf Grundlage des maßgeblichen Baugesetzbuches rechtfertigen würden, liegen in diesem konkreten Fall keine vor, teilt die Untere Bauaufsicht des Main-Kinzig-Kreises nach eingehender Prüfung mit.

Da es für den betroffenen Bereich in Höchst keinen gültigen Bebauungsplan gibt, ist der Paragraf 34 des Baugesetzbuches anzuwenden und somit zu beurteilen, ob sich das Vorhaben „in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.“ Nach detaillierter Betrachtung der Situation vor Ort und Würdigung aller Aspekte, kommt die Bauaufsicht zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Bauantrag zu genehmigen ist. Dies gerade auch mit Blick darauf, dass vergleichbare Gebäude im Umfeld mit Sockelgeschoss, zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dach bereits mehrfach vorhanden sind.

Auch ist zu berücksichtigen, dass sich das Gesamtgebiet in den zurückliegenden Jahren und Jahrzehnten insgesamt sehr heterogen entwickelt hat. Der Antragssteller darf hier nicht schlechter gestellt werden, als vorherige Antragssteller bei vergleichbaren Bauvorhaben. Wenn die Stadt Gelnhausen für die Zukunft zusätzlichen Regelungscharakter in Art und Umfang der Bebauung sieht, so ist dies nur mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Ortskern von Höchst möglich. Ansonsten sind auch künftig geplante Vorhaben – wie in den zurückliegenden Jahren – nach Paragraf 34 zu beurteilen.


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