Gemäß Friedhofsordnung § 26 sind die Grabflächen der Baumgräber in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Weiterhin gemäß § 25 Urnenwände (5) obliegt die Pflege der Anlage ausschließlich der Gemeinde.
"Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Abfallbehältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden. Das Anhängen jeglicher Arten von Blumenvasen, Blumentöpfen mit Inhalt und ähnlichem an den Urnenkammern bzw. Urnenverschlussplatten ist nicht gestattet. Maximal ein nicht oxidierender Kerzenhalter darf angebracht werden. Wir weisen darauf hin, dass der abgeräumte Grabschmuck hinter der Aussegnungshalle 14 Tage zum Abholen bereitgestellt und anschließend entsorgt wird", heißt es aus dem Rathaus.
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