Welcher Personenkreis kann sich zur Wahl aufstellen lassen?
Interessierte Personen, die ihren Wohnsitz in Großkrotzenburg haben, mindestens 30 und höchstens 74 Jahre alt und nicht als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind, können sich zur Wahl stellen. Die weiteren Eignungs- und Ausschlussgründe gemäß § 3 es Hessischen Schiedsamtsgesetzes sind hierbei zu beachten. Die Wahl für die Amtszeit von fünf Jahren erfolgt durch die Gemeindevertretung.
Aufgabenbereich des Schiedsamtes
Zu den Aufgaben des Schiedsamtes gehört die Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen. Das Bestreben des Schiedsamtes ist es, eine gütliche Einigung zwischen den streitenden Parteien zu erreichen.
Die ehrenamtliche Tätigkeit, für die eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Schiedsamtsgesetzes. Interessierte Personen, die sich zur Wahl stellen möchten und den erforderlichen Eignungskriterien entsprechen, werden gebeten, bis spätestens zum 05.01.2024 eine formlose schriftliche Bewerbung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg, Bahnhofstraße 3, 63538 Großkrotzenburg, zu richten.
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