Im Mittelpunkt des langjährigen Rechtsstreits steht die Forderung des Unternehmens nach einer Baugenehmigung für ein weiteres atomares Zwischenlager im Technologiepark Wolfgang. Bereits in den Jahren zwischen 2005 und 2009 hatte das DNT-Vorgängerunternehmen NCS versucht, auf juristischem Wege zu erstreiten, eine Lagermöglichkeit für radioaktive Abfälle aus dem gesamten Bundesgebiet bauen zu dürfen. Im Mai 2009 hatte schließlich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig abschließend zugunsten der Stadt Hanau entschieden.
2011 wurde erneut ein Bauantrag für das angestrebte atomare Zwischenlager gestellt, den die Stadt wieder ablehnte. Dabei bezog man sich auf die Unverträglichkeit der Pläne mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklungsperspektive. Nachdem im Februar 2018 das Verwaltungsgericht Frankfurt in erster Instanz zunächst der Klage des Unternehmens stattgegeben hatte, konnte sich die Stadt in der Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof mit ihrer Argumentation durchsetzen, wonach das Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus dem gesamten Bundesgebiet der Festsetzung des Gewerbegebietes widerspricht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hatte der VGH jedoch gleichzeitig die Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. DNT hat daraufhin die Möglichkeit genutzt, Rechtsmittel einzulegen.
"Unser Ziel war und bleibt es, unsere Bedeutung als High-Tech-Standort im Rhein-Main-Gebiet auszubauen", sieht Hanaus OB eine Gefahr für die positive Entwicklung des gesamten Stadtteils, sollten die Pläne von DNT doch realisiert werden. Angefangen beim Technologiepark über den Industriepark bis hin zu den Konversionsflächen, die bedeutenden Unternehmen der Materialwirtschaft Expansions- und Ansiedlungsmöglichkeiten geboten haben, sei der angestrebte Imagewandel in den letzten Jahren offensichtlich geglückt, so Kaminsky und ergänzt: "Die Errichtung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle an dieser Stelle wäre eine erhebliche Beeinträchtigung unserer weiteren Entwicklungschancen. Auch der VGH hat schon ausgeführt, dass das Zwischenlager für radioaktive Abfälle gebietsunverträglich ist und seine Ansiedlung den Gebietscharakter gefährdet."
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