Stadt informiert Hauseigentümer*innen über Räum- und Streupflicht
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Die Räumpflicht gilt von 7 bis 20 Uhr. Innerhalb dieser Zeit muss bei Schneefall unverzüglich geräumt werden. Dabei müssen die Gehwege und Fußgängerüberwege vor jedem Grundstück in einer solchen Breite vom Schnee geräumt werden, dass der Verkehr so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Idealerweise wird der Schnee auf dem eigenen Grundstück gelagert. Wo es keinen Gehweg gibt - zum Beispiel in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen - muss ein Streifen von 1,5 Metern Breite geräumt werden. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die Anwohner*innen der jeweiligen Gehwegseite dafür verantwortlich, den Schnee zu beseitigen. Wichtig ist auch, dass die geräumten Flächen so aufeinander abgestimmt sind, dass eine durchgehend benutzbare Fläche entsteht.
Bei Schnee- und Eisglätte müssen Gehwege, Überwege sowie Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang entsprechend der Regelungen für das Schneeräumen gestreut werden. Bei Eisglätte gilt dies für die komplette Breite des Gehwegs, bei Überwegen für eine Breite von zwei Metern. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 Metern an der Grundstücksgrenze beginnend gestreut werden.
Zum Streuen sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände zum Einsatz kommen und auch nur dann, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält. Die Regelungen zum Winterdienst sind auch online in der Satzung über die Reinigung von öffentlichen Straßen unter www.maintal.de/satzungen einsehbar.
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