Radfahrer müssen an Überwegen absteigen

Nidderau
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Das Ordnungsamt der Stadt weist nach mehreren Vorfällen ausdrücklich darauf hin, dass Radfahrer, die ohne abzusteigen einen Fußgängerüberweg überqueren, vom Schutzbereich eines Fußgängerüberwegs nicht erfasst werden.



Gemäß § 28, Abs. 1 Straßenverkehrsordnung sind an Fußgängerüberwegen lediglich Fußgänger sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen privilegiert. Nur diesen räumt die Straßenverkehrsordnung gegenüber Fahrzeugen des fließenden Verkehrs Vorrang ein. Dem gegenüber genießt ein Radfahrer, der nicht von seinem Rad absteigt, bei Überquerung der Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg gerade nicht den Schutz dieses Paragrafen.

Weiterhin stellt das Parken gegen die Fahrtrichtung nach § 12 Abs. 4 (Halten und Parken) eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Rahmen des Ermessensspielraumes können Verfolgungsbehörden abwägen, ob solch eine geringfügige Ordnungswidrigkeit als Einzeltatbestand verfolgt wird. Dies wird bei verschiedenen Kommunen so gehandhabt, so auch in Nidderau.


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