Beschwerden über nicht angeleinte Hunde

Nidderau
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In letzter Zeit erreichen das Ordnungsamt der Stadt Nidderau immer mehr Beschwerden darüber, dass einige Hundebesitzer ihre Hunde nicht angeleint und zum Teil unbeaufsichtigt auf öffentlicher Fläche rumlaufen lassen.



Der Fachbereich Ordnungswesen weist in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtungen der Hundebesitzer gemäß § 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO), Ihre Hunde so zu halten und zu führen, dass von Ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sollte ein Hund nicht abrufbar sein und der Hundehalter außerstande jeder Zeit auf diesen einwirken zu können, darf ein Hund auch ohne eine generelle Anleinpflicht in der Stadt Nidderau nur angeleint ausgeführt werden.

Hat nämlich ein Hund zugebissen bzw. in Gefahr drohender Weise einen Menschen angesprungen, wird er als gefährlicher Hund i. S. d. HundeVO angesehen, was zur Folge hat, dass seine Haltung dann erlaubnispflichtig wird. Dabei kann jeder Hundehalter mit einem kleinen Beitrag, insbesondere bei eigener Unsicherheit den Hund angeleint ausführen, dazu beitragen, dass derartige Probleme gar nicht erst entstehen.


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