Das teilt die Stadtverwaltung Nidderau mit und bittet um Berücksichtigung. Der Grund: Bei Frost kann die Verkehrssicherungspflicht vom zuständigen Baubetriebshof nicht umfänglich erfüllt werden. Ein Beispiel: Unterhalb der Null-Grad-Grenze gefriert der Sand. Damit ist der Fallschutz nach der gültigen Norm nicht mehr gewährleistet.

Auf eine Sperrung der Freizeitanlagen wird verzichtet, weil die meisten Spielplätze auch als Durchgang zu anderen Grundstücken genutzt werden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass auch auf Spielgeräten Glätte herrschen kann und in diesen Bereichen kein Streusalz zum Einsatz kommt. Dies gilt auch für Wege auf Spielplätzen, die nicht als Durchgang genutzt werden.

 


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