Überprüfung des ruhenden Verkehrs

Schöneck
Typographie
  • Smaller Small Medium Big Bigger
  • Default Helvetica Segoe Georgia Times

In der Gemeinde kommt es immer wieder zu Problemen mit parkenden Fahrzeugen.



Deshalb weist die Gemeinde Schöneck nochmals darauf hin, in welchen Bereichen das Parken aufgrund des § 12, Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) auch ohne besondere Beschilderung verboten ist.

Das Parken ist unzulässig:
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
- vor Grundstücksein- und ausfahrten
- auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, vor Bordsteinabsenkungen
- entgegen der Fahrtrichtung

Weiterhin ist zum Halten und Parken an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. In Einbahnstraßen auch am linken Fahrbahnrand, sofern eine Restbreite der Fahrbahn von 3,1 m gegeben ist. Künftig wird auch die Einhaltung der vorgeschriebenen Parkdauer (vorgeschriebene Benutzung der Parkscheibe) konsequent überprüft. Die Einwohner der Gemeinde werden gebeten, die Fahrzeuge so abzustellen, dass den Regelungen der StVO genüge getan wird und somit keine Verkehrsbehinderungen entstehen. Zudem ist das reibungslose Befahren der Straßen durch Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge zu gewährleisten.


Ihnen ist etwas Interessantes aufgefallen im Main-Kinzig-Kreis? Schreiben Sie uns an info@vorsprung-online.de