Winterdienst in Wächtersbach

Wächtersbach
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Aus gegebenem Anlass möchte das  Ordnungsamt der Stadt Wächtersbach auf die Schneeräumpflicht, die für alle Grundstückseigentümer besteht, hinweisen.

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Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Wächtersbach enthält in den §§ 10 und 11 Regelungen für den Winterdienst. Danach sind grundsätzlich bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor den Grundstücken über die gesamte Grundstücksfläche und in einer solchen Breite vom Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Soweit in Fußgängerzonen ( Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen ( Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind in Jahren mit gerader Endziffer (2018) die Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung verpflichtet. In den Jahren mit ungerader Endziffer (2019) sind die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung verpflichtet. Die Schneeräumpflicht hat daher am 1.1.2019 auf die Straßenseite mit gegenüberliegendem Gehweg gewechselt.

In der letzten Zeit häufen sich die Beschwerden, dass Grundstückseigentümer nicht ihrer Schneeräumpflicht nachkommen. Deshalb möchten wir besonders darauf hinweisen, dass im Schadensfall dem Grundstückseigentümer   Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten drohen. Außerdem handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig bei Schneefall die Gehwege und Überwege innerhalb der in § 10 Abs. 10 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden.

Nachstehend wird der Wortlaut der entsprechenden §§ 10 und 11 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Wächtersbach wiedergegeben. Bei Rückfragen steht das Ordnungsamt unter der Telefonnummer 06053 / 802-58 zur Verfügung.

Auszug aus der Straßenreinigungssatzung (StrRS):

  • § 10 - Schneeräumung
  • Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
  • Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der ge­genüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
  • Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
  • Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zu­sätzlich zu der in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
  • Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
  • Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstücks­eingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
  • Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.
  • Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
  • Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
  • Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.
  • § 11 - Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
  • Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 6) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen". In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
  • Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 2 - 4 Anwendung.
  • Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht aus­gebaute Gehwege und ähnliche, dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchsten 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
  • Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
  • Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
  • Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des §10 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.
  • § 10 Abs. 10 gilt entsprechend.

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