Sittenwidrige Kfz-Kennzeichen werden im MKK verboten

Politik
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Der Kreistag hat beschlossen, dass sittenwidrige Kraftfahrzeug-Kennzeichen zukünftig im Main-Kinzig-Kreis nicht mehr vergeben werden dürfen. Die Zulassungsbehörde soll dazu nun einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Die Fraktionen SPD, CDU, Grüne, Linke, FDP und Freie Wähler hatten dies dem Kreistag in einem gemeinsam Antrag zur Einschränkung des Waffenrechts, der als Reaktion auf die rassistischen Anschläge in Hanau und Wächtersbach verstanden werden soll, vorgelegt.



Die Fraktionen berufen sich auf einen Beschluss des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts aus dem vergangenen Jahr: Die dortigen Richter hatten festgestellt, dass ein Kfz-Kennzeichen mit der Kombination "HH-1933" gegen die guten Sitten verstößt und eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen ist. Derartige Kennzeichen sollen zukünftig auch von den Zulassungsstellen im Main-Kinzig-Kreis nicht mehr vergeben werden können. SPD-Fraktionsvorsitzender Schejna: „Ein längst überfälliger Beschluss.“

Das Gericht in NRW hatten eine Klage gegen die Ablehnung des angeführten Kennzeichens zurückgewiesen und mit einem Verstoß gegen die guten Sitten begründet. „Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn die Kombination gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei sind vor allem die Anschauungen der in Betracht kommenden beteiligten Kreise zu berücksichtigen, wobei das Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand zugrunde zu legen ist“, heißt es in der Begründung des Gerichts.

Sittenwidrig seien beispielsweise Kennzeichen mit politisch extremistischem Symbolgehalt. „Gemessen hieran ist die dem Antragsteller zugeteilte Kennzeichenkombination ‚HH 1933‘ aufgrund der offensichtlichen, sich aufdrängenden Bezüge der Zeichenkombination der Erkennungsnummer zum Nationalsozialismus sittenwidrig. Für einen durchschnittlichen Bürger der Bundesrepublik Deutschland ist – insbesondere in der Kombination der Buchstaben- und Zahlenkombination – offenkundig, dass es sich um die Abkürzung des Hitlergrußes sowie das Jahr der Machtergreifung der Nationalsozialisten handelt“, sei dabei unerheblich, ob der Antragsteller subjektiv mit diesem Wunschkennzeichen seine Sympathie zum NS-Regime oder eine „NS-Affinität“ zum Ausdruck bringen möchte. Entscheidend sei, dass die Buchstaben-Zahlen-Kombination „HH 1933“ aufgrund des allgemeinen Geschichtsbewusstseins objektiv geeignet sei, ohne Weiteres eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen. „Das Kennzeichen kann zudem als öffentliches Bekenntnis zum NS-Regime oder mindestens als Sympathisierung mit ihm verstanden werden. Ist ein solches Bekenntnis schon bei einem Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand inakzeptabel, gilt dies erst recht, wenn dieser Effekt durch ein amtliches Kennzeichen ausgelöst wird. Weiterer besonderer Umstände bedarf es deshalb entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, um die Sittenwidrigkeit des Wunschkennzeichens anzunehmen“, begründete die Richter die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung dieses Kennzeichens.


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