Sperrstunde, Hochzeiten, Breitensport: Das sind die neuen Corona-Regeln

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Als Reaktion auf die steigenden Infektionszahlen und weil der Main-Kinzig-Kreis (Stand 19. Oktober) mit 75 Neuinfektionen und einem Inzidenzwert von 53,7 die vierte Coronawarnstufe des Landes Hessen überschritten hat, gilt seit Montag eine neue Allgemeinverfügung. Dieses Maßnahmenpaket, das vor allem gesellige Zusammenkünfte stärker einschränkt, hat der Verwaltungsstab des Kreises geschnürt.



„Ziel der neuerlichen Einschränkungen ist es, das Infektionsgeschehen im Main-Kinzig-Kreis wieder deutlich zu reduzieren. Und zwar genau dort, wo wir immer noch einen großen Teil an Virusübertragung feststellen: Im privaten Umfeld, bei privaten Zusammenkünften und Feierlichkeiten“, erklären Landrat Thorsten Stolz (SPD), Erste Kreisbeigeordnete Susanne Simmler (SPD) und Kreisbeigeordner Winfried Ottmann (CDU).

Mit der neuen Allgemeinverfügung, die am Montag (19.10.) in Kraft getreten ist, orientiert sich der Main-Kinzig-Kreis an den Vereinbarungen, die zwischen Bund und Ländern, sowie den kreisfreien Städten und Landkreisen in der Rhein-Main-Region getroffen wurde. Orientierung geben dabei der jeweilige Inzidenzwert und die damit verbundene Warnstufe. Dieser Sieben-Tage-Wert pro 100.000 Einwohner wird vom Gesundheitsamt für den gesamten Main-Kinzig-Kreis errechnet und veröffentlicht. Zudem werden die jeweiligen lokalen Ausbruchsgeschehen genau betrachtet und verfolgt. Ein Inzidenzwert auf lokaler Ebene hat hingegen keine Relevanz und kann auch nicht als Grundlage örtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie herangezogen werden. Es ist den zuständigen Gesundheitsbehörden vorbehalten, auf der Grundlage der jeweiligen Schwellenwerte entsprechende Verfügungen und Anordnungen auf den Weg zu bringen. So gilt im Main-Kinzig-Kreis:

  • Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote sind nur zulässig, wenn die Teilnehmerzahl unter freiem Himmel 100 Personen nicht überschreitet. Im geschlossenen Räumen liegt diese Grenze bei 50 Personen.
  • An privaten Feiern und privaten Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter dürfen im öffentlichen Raum nicht mehr als zehn Personen teilnehmen. Das gilt auch für angemietete Räume in Bürgerhäusern, Gaststätten und Dorfgemeinschaftshäusern. Hierunter fallen etwa Hochzeits- und Geburtstagsfeiern.
  • Für Feiern in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen, wird dringend empfohlen, die Teilnehmerzahl von zehn Personen nicht zu überschreiten.
  • Mund-Nasen-Bedeckungen müssen überall dort getragen werden, wo Menschen dichter oder auch länger zusammenkommen. Diese Pflicht gilt insbesondere auf stark frequentierten Plätzen wie Fußgängerzonen Marktplätze, aber auch in allen öffentlichen Gebäuden, etwa in Fahrstühlen, Kantinen und Eingangsbereichen von Hochhäusern, in den Schulen und Bildungsstätten auch im Unterricht. Davon ausgenommen sind die Grundschulen. Mund-Nasen-Bedeckungen müssen auch von Zuschauern bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten getragen werden – auch am Platz.
  • Der Main-Kinzig-Kreis orientiert sich am Robert-Koch-Institut und empfiehlt dringend das Tragen von textilen Mund-Nasen-Bedeckungen und nicht Ersatzweise das Tragen sogenannter Gesichtsschilde, auch „Faceshields“ genannt. Die Verwendung von Visieren kann nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht als Alternative zur Mund-Nasen-Bedeckung angesehen werden. Aktuelle Studien weisen darauf hin, dass Visiere deutlich schlechter als textile Mund-Nasen-Bedeckungen dazu geeignet sind, die beim Atmen und Sprechen ausgestoßene Feuchtigkeit und Tröpfchen zurückzuhalten. In der hessischen Landesverordnung ist dies allerdings erlaubt. Der Main-Kinzig-Kreis belässt es daher bei der medizinisch begründeten Empfehlung.
  • Für den Wettkampfbetrieb des Breiten- und Freizeitsports gilt eine Obergrenze von 100 Zuschauern unter freiem Himmel sowie von 50 Zuschauern im geschlossenen Räumen.
  • Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 bis 6 Uhr an allen Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten untersagt. Die Sperrzeit für das Gastgewerbe wurde auf 23 Uhr festgesetzt.
  • Ältere und pflegebedürftige Menschen dürfen in ihren jeweiligen Einrichtungen innerhalb einer Woche drei Mal Besuch von einer Person erhalten, diese darf jeweils eine Stunde lang bleiben.  

Bereits am Montag (19.10.) mit dem Wiederbeginn des Schulbetriebs nach den Herbstferien hat der Main-Kinzig-Kreis für die nächsten 14 Tage das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen während des Unterrichts in allen weiterführenden Schulen ab Klasse fünf verpflichtend gemacht. „Diese Verschärfung ist eine zusätzliche Belastung für alle Beteiligten, insbesondere für die Kinder und Jugendlichen. Bislang spielen unsere Schulen zwar dank der guten Hygienekonzepte keine wesentliche Rolle, was die Virusübertragungen angeht. Das gilt im Übrigen auch für die Schulbusse, in denen das Tragen der Mund-Nase-Bedeckungen schon ohnehin verpflichtend ist. Aber die zurückliegenden Wochen haben an den Schulen deutlich gemacht, dass bereits wenige Fälle zu Absonderungen von Hunderten von Schülerinnen und Schülern sowie Dutzenden von Lehrkräften geführt haben. Gerade zu Beginn der nasskalten Jahreszeit könnte sich die Situation schnell dramatisch verschlechtern. Deshalb sehen wir das verpflichtende Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen für die nächsten 14 Tage auch im Unterricht als wichtigen Baustein an, damit es nicht zu Schulschließungen kommt“, erklärt Gesundheitsdezernentin Susanne Simmler und wirbt bei allen Betroffenen um Verständnis für die zusätzlichen Einschränkungen und fordert zur aktiven Mithilfe auf. „Es liegt jetzt an uns allen, Verantwortung zu übernehmen und uns solidarisch mit unseren Mitmenschen zu zeigen. Auf die Schwachen und Kranken Rücksicht zu nehmen, sollte uns gerade jetzt mehr denn je leiten. Deshalb ist es ein deutliches Zeichen der Rücksichtnahme, täglich auf die Abstands- und Hygieneregeln zu achten“, erklärt Susanne Simmler.

„Wir bitten unsere Bürgerinnen und Bürger für die nächsten Wochen darum, Veranstaltungen und Zusammenkünfte auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Nicht nur, um die sogenannten Risikopatienten zu schützen, sondern auch, um unser Gesundheits- und Pflegesystem insgesamt nicht zu überlasten. Es geht klar darum, dass Infektionsgeschehen beherrschbar zu halten, das Wiederanfahren der Wirtschaft nicht zu gefährden sowie Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen offen zu halten“, so der Appell von Landrat Thorsten Stolz. „Wir werden nach den 14 Tagen sehen, ob die Maßnahmen greifen. Wir alle können dazu beitragen, dass die Infektionszahlen wieder nach unten gehen und wir keinen zweiten Lockdown mit noch viel schärferen Einschränkungen erleben müssen. Jetzt gilt es – wir haben es selbst in der Hand“, erklärt Susanne Simmler.

Zusätzlich zu dem Appell an die Bürgerinnen und Bürger hat der Main-Kinzig-Kreis mit den Kommunen über erweiterte Kontrollen durch die Ordnungsämter gesprochen, um vor Ort verstärkt auf die neuen Regelungen aufmerksam zu machen.

Die wichtigsten Fragen zu den neuen Allgemeinverfügungen werden auf der Seite www.mkk.de unter CoroNetz beantwortet.

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:

  • Warum müssen nur in den weiterführenden Schulen ab Klasse fünf Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden und nicht auch in den Grundschulen und Kitas?

Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ist für Kinder unter sechs Jahren keine Pflicht und wird auch nicht empfohlen. Denn das richtige hygienische Auf- und Absetzen einer solchen Maske erfordert eine gewisse Disziplin, die von Kindern in diesem Alter nicht erwartet werden kann. Zudem stehen Kinder im Vorschul- und Grundschulalter im Main-Kinzig-Kreis bislang nicht im Mittelpunkt, was die Virusübertragungen angeht.

  • Müssen die Kinder die Masken jetzt auch im Sportunterricht tragen?

Nein, die Mund-Nasen-Bedeckungen müssen nicht während des Sportunterrichts getragen werden. Nach der Vereinbarung von Städten und Landkreisen im Rhein-Main-Gebiet soll Schulsport ab Klasse fünf nach Möglichkeit kontaktlos im Freien stattfinden. Für Grundschulen gilt die Empfehlung, den Schulsport kontaktlos durchzuführen.

  • Wie wird der Einsatz der Gesichtsvisiere bewertet?

Hessen und einige weitere Bundesländer erlauben in ihren Landesverordnungen gegenwärtig noch das Tragen sogenannter Gesichtsvisiere aus Plastik, auch „Faceshields“ genannt, anstelle einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung. Das Gesundheitsamt des Main-Kinzig-Kreises folgt hier jedoch dem Robert-Koch-Institut (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und empfiehlt das Tragen dieser Gesichtsvisiere als Ersatz zu den Mund-Nasen-Bedeckungen ausdrücklich nicht. Die Visiere liegen nicht eng genug an und ermöglichen das Vorbeiströmen der Luft an den Seiten. Sie können deshalb nur Tröpfchen abfangen, die direkt auf die Scheibe treffen. Die Mund-Nasen-Bedeckungen bieten hier mehr Fremdschutz. Die Gesichtsvisiere können aus Sicht des Gesundheitsamts jedoch von Menschen verwendet werden, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch das zusätzliche Aufsetzen eines solches Gesichtsvisiers ist möglich.

  • Was ändert sich in Krankenhäusern, Reha-Kliniken und Behindertenwerkstätten?

Die Allgemeinverfügung des Main-Kinzig-Kreises macht hier keine zusätzlichen Einschränkungen. Es gilt, was bislang geregelt war.

  • Müssen die Masken in Fitnessstudios getragen werden?

Nein, hier müssen keine Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden.

  • Warum gilt die Sperrzeit gerade von 23 bis 6 Uhr?

Die Sperrzeit soll verhindern, dass Menschen zu fortgeschrittener Stunde und unter dem Einfluss von Alkohol die Abstandsregeln außer Acht lassen. Deshalb gilt in dieser Zeit auch das Alkoholabgabeverbot an Verkaufsstellen wie Kiosken, Tankstellen und Supermärkten, da es hier der Erfahrung nach schnell zu Grüppchenbildung kommt und gerade das soll in den nächsten 14 Tagen vermieden werden.

  • Zählen Kinder auch, wenn es um die Menge an Personen bei Feierlichkeiten und Veranstaltungen geht?

Ja, hier zählen auch Kinder und Jugendliche.

  • Was ändert sich für die Vereine?

Die Vereine können ihren üblichen Aktivitäten im Rahmen der bereits geltenden Hygienebestimmungen nachgehen, jedoch gilt auch für deren Veranstaltungen: Unter freiem Himmel nicht mehr als 100 Personen, in geschlossenen Räumen nicht mehr als 50 Personen. Das bedeutet etwa für Fußballspiele, dass diese stattfinden dürfen, jedoch die Zuschauerzahl stärker als bislang begrenzt wird. Diese Regelung gilt auch für Jahreshauptversammlungen. Eine Ausnahmegenehmi- gung durch das Gesundheitsamt ist in diesem Zeitraum nicht möglich. Auch vorherige bereits erteilte Ausnahmegenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit während dieser Zeit.


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