Ab Sonntag, 0 Uhr: Das sind die neuen Corona-Regeln im MKK

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Ab Sonntag, 0 Uhr, gilt im Main-Kinzig-Kreis nicht mehr die Bundes-Notbremse. Nachdem an fünf Werktagen in Folge der Inzidenzwert unter 100 lag, tritt im gesamten Kreisgebiet nun Stufe 1 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen in Kraft. Bleibt der Wert 14 Tage in Folge unter einem Inzidenzwert von 100 oder fällt fünf Tage in Folge unter 50, werden dann in Stufe 2 weitere Lockerungen folgen.



Ab Sonntag, 23. Mai 2021, 0 Uhr, gelten im Main-Kinzig-Kreis folgende Corona-Regeln:

Kita
Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen

Schule
Jahrgangsstufen 1-6 Präsenzunterricht, Jahrgangsstufen 7-11 Wechselunterricht; alle Abschlussjahrgänge: Präsenzunterricht, Testpflicht zweimal pro Woche für alle

Alten- und Pflegeheime
Bisherige Regelung: Vollständig geimpfte Personen und Genesene brauchen keinen Test mehr (gilt bereits ab 12. Mai 2021)
keine Maskentragepflicht bei Besuchen von vollständig geimpften Bewohnenden im Bewohnerzimmer (gilt bereits ab 12. Mai 2021)
keine Beschränkung der Besucherzahl pro Tag (gilt bereits ab 15. Mai 2021)

Kontaktregeln
Bisherige Regelung (zwei Hausstände plus Geimpfte/Genesene)

Alkoholkonsum
Verbot auf publikumsträchtigen Plätzen (außerhalb der Gastronomie)

Erweiterte Maskenpflicht
Alle öffentlich zugänglichen Gebäude, Fußgängerzonen, generelle Empfehlung der medizinischen Maske Innenräume, ÖPNV und immer, wenn die Mindestabstände nicht gehalten werden können

Veranstaltungen, (größere) Zusammenkünfte, Kulturangebote (Kino, Theater, Konzerte)
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur zu bestimmten Zwecken möglich (insbesondere beruflich, öffentliches Interesse), strenge Hygienevorgaben, Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflicht sowie Kontaktdatenerfassung (möglichst elektronisch; außer berufliche, dienstliche Zusammenkünfte), tagesaktueller Testnachweis

Veranstaltungen unter freiem Himmel
Unter strengen Hygieneauflagen mit max. 100 (ungeimpften) Personen, Kontaktdatenerfassung (möglichst elektronisch) und tagesaktuellem Test; das Gesundheitsamt kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestatten.

ÖPNV und öffentlicher Fernverkehr
Maskenpflicht (medizinische Masken, OP-, FFP2-Maske oder gleichwertige)

Arbeitsgestaltung
Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.

Freizeit- und Amateursport
Auf allen Sportanlagen (mit Ausnahme Schwimmbäder) entsprechend Kontaktregeln, Individualtermine Fitnessstudios unter strengen Hygienevorgaben (Kontaktdatenerfassung, möglichst elektronisch; tagesaktueller Test); wie bisher: Gruppensport für Kinder (bis einschließlich 14) ist möglich

Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Öffnung der Freizeitangebote unter freiem Himmel (Zoos, Freilichtmuseen, Freizeitparks etc.) mit bisherigen Auflagen der CoKoBeV insbesondere Terminvereinbarung, Öffnung der Innenräume von Museen, Schlössern, Zoos und Galerien usw. mit Anmeldung und Empfehlung tagesaktueller Test, Maskenpflicht

Verkaufsstätten, Einzelhandel
Öffnung des Einzelhandels außerhalb der Grundversorgung als „click and meet“ mit Empfehlung tagesaktueller Test, Maskenpflicht

Clubs, Diskotheken
Öffnung als Bar/Gastronomie (nur Außengastronomie) mit tagesaktuellem Test, s.u. - keine Tanzveranstaltungen.

Gastronomie
Außengastronomie mit tagesaktuellem Test und strengen Abstands- und Hygieneregeln (Medizinische Maskenpflicht für Personal sowie Gäste bis zum Platz, ausreichend Tischabstände, Tischregeln entsprechend Kontaktregel), Sitzplatzpflicht und Kontaktdatenerfassung (möglichst elektronisch), ggf. Einschränkung der Öffnungszeiten

Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen, Campingplätze
Unter Auflagen geöffnet; in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise Frühstücksräume: Auslastung max. 60 Prozent, Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche

Hochschulen
Hybridbetrieb

Körpernahe Dienstleistungen
Strenge Hygienevorgaben, Terminpflicht und Kontaktdatenerfassung (möglichst elektronisch), tagesaktuelle Testpflicht für nicht vollständig Geimpfte oder Genesene

Prostitutionsstätten
Geschlossen

Ausgangsbeschränkungen
Keine


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