In den Medien wurde insoweit eine mögliche Strafbarkeit der Feuerwehrleute wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in den Raum gestellt.
Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg weist insoweit darauf hin, dass bislang keine entsprechende Strafanzeige eines betroffenen „Gaffers“ bei ihr eingegangen ist. Auch werden derzeit allein aufgrund der vorliegenden Bildberichte keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung der betreffenden Feuerwehrleute gesehen, sodass auch kein hinreichender Anlass für eine Verfahrenseinleitung von Amts wegen besteht.
Auf den vorliegenden Bildern und Filmen ist ersichtlich, dass die „Gaffer“ in der sehr langsam fahrenden Fahrzeugkolonne mit dem Schlauch mit geringem Spritzdruck besprüht worden sind, wobei vor allem die geschlossenen Fenster der Beifahrerseite getroffen wurden. Anschließend sind die jeweiligen Fahrzeugführer von der Polizei angehalten und zur Anzeige gebracht worden. Ein versuchter oder vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch einen ähnlichen gefährlichen Eingriff im Sinne von § 315 b StGB kann hierdurch nicht festgestellt werden. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch verkehrsfremdes Einwirken auf Fahrzeuge im Straßenverkehr setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt BGH 4 StR 117/15 „Autobahnschütze“) voraus, dass nach der Vorstellung des Täters eine konkrete Gefahr für eines der in der Vorschrift genannten Schutzobjekte bewirkt wird oder der Täter dies jedenfalls bewirken will. Danach hätte der Feuerwehrmann in seine Vorstellung aufnehmen und billigen müssen, dass es infolge des Bespritzens der Fahrzeuge der „Gaffer“ zu einem Unfall kommen könnte. Dies ist nach den vorliegenden Erkenntnissen aber nicht anzunehmen, insbesondere, weil der Wasserstrahl auf die Seitenscheibe eines nur sehr langsam fahrenden Fahrzeugs bereits nicht für eine Gefährdung geeignet sein dürfte.
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