Unternehmen melden schwerbehinderte Beschäftigte

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Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.



Unternehmen, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe der Abgabe ist von der Beschäftigungsquote abhängig. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht im vergangenen Jahr müssen Arbeitgeber bis 31. März 2021 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Die Meldung wird bei der Arbeitsagentur abgegeben, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

Kostenlose Software
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine so genannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Wieviel sparen Unternehmen, wenn sie einen behinderten Menschen einstellen oder ausbilden? Das lässt sich mit dem Ersparnisrechner feststellen: www.iw-elan.de/de/Ersparnisrechner/index.html

Fragen zum Anzeigeverfahren und der Beschäftigungspflicht können Arbeitgeber an die Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! richten. Unternehmen, die sich zur Einstellung schwerbehinderter Menschen informieren möchten, können sich direkt an ihre*n persönliche*n Ansprechpartner*in im Arbeitgeber-Service wenden oder die kostenlose Hotline 0800 4 5555 20 anrufen.


Ihnen ist etwas Interessantes aufgefallen im Main-Kinzig-Kreis? Schreiben Sie uns an info@vorsprung-online.de


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