Neuregelungen Kurzarbeitergeld 2021

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Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde verlängert.



Dabei gilt, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden sein muss. Die Verlängerung kann längstens bis zum 31.12.2021 erfolgen. Damit die Voraussetzung erfüllt ist, musste spätestens im Dezember 2020 Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten ausgezahlt werden. Für die Verlängerung des Bezugszeitraums ist in den Fällen, in denen bereits Kurzarbeitergeld gezahlt wird, eine (Verlängerungs-)Anzeige des Arbeitgebers erforderlich. In den Fällen, in denen bis zum 31.12.2020 über eine erstmalige Anzeige des Arbeitsausfalls entschieden wurde, kann der Anspruch auf Kurzarbeitergeld schon jetzt bis längstens zum 31.12.2021 bewilligt werden.

Verlängerung der Zugangserleichterungen

Wenn der Betrieb bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit begonnen hat, gelten befristet bis 31.12.2021 folgende Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld:
• Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts haben.
• Zur Vermeidung der Kurzarbeit müssen keine negativen Arbeitszeitsalden (Minusstunden) gebildet werden.
• Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die Zeit eines Arbeitsausfalls längstens bis 31.12.2021 weiterhin von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit begonnen hat. Die Erstattung erfolgt über den Bezug von Kurzarbeitergeld. Während der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2021 werden die Beiträge in Höhe von 100 Prozent erstattet, ab 01.07. bis Jahresende in Höhe von 50 Prozent. Weitere Informationen unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ sowie beim Hanauer Arbeitgeber-Service unter der Rufnummer 06181 672-711 oder der Hotline 0800 4 5555 20.


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