„Schönste Wochen“ auch für Arbeitslose?

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Was machen Arbeitslose, wenn die „schönsten Wochen" des Jahres vor der Tür stehen? Steht ihnen wie Erwerbstätigen Urlaub zu?



Oder sind ihnen die Ferienstrände von Amts wegen verschlossen? Wie so oft: Es kommt drauf an. Ist eine Stelle in Sicht? Im Regelfall soll ein Arbeitsloser seinen Wohnort nicht verlassen. Es könnte ja sein, dass gerade dann ein für ihn interessantes Arbeitsangebot kommt. Dann aber muss er oder sie zur Verfügung stehen, um schnell reagieren zu können. Doch ändert dieser Grundsatz nichts daran, dass Arbeitslose bis zu drei Wochen im Jahr „ortsabwesend“ sein können.

Die Arbeitsvermittler der Arbeitsagentur geben ihre Zustimmung zur „Ortsabwesenheit" normalerweise nur, wenn keine Anzeichen dafür vorliegen, dass in der Zwischenzeit Arbeitsplätze für diesen Arbeitsuchenden angeboten werden. Das heißt aber auch: Wer voraussichtlich bald vermittelt werden kann, der muss zu Hause bleiben. Und diese Chance ist in der ersten Zeit einer Arbeitslosigkeit meist größer als in den folgenden Monaten. Deshalb sind die Vermittlerinnen und Vermittler in den ersten drei Monaten bei der Gewährung besonders zurückhaltend. Was vor allem dann unangenehm sein kann, wenn ein Arbeitnehmer kurz vor einer geplanten Reise seinen Arbeitsplatz verliert.

Für Arbeitslose mit Urlaubsgenehmigung gilt: Geht die Reise nicht allzu weit, so sollte - schon im eigenen Interesse - die Ferienadresse bei der Agentur hinterlegt werden. Findet sich plötzlich ein Stellenangebot, so kann dann trotzdem darauf reagiert werden. Nach drei Wochen müssen Arbeitslose aber auf jeden Fall wieder zurück sein: Längerer Urlaub ist nicht drin. Wer dennoch länger bleibt, der bekommt nur für drei Wochen das Arbeitslosengeld weitergezahlt. Urlaub, der über sechs Wochen hinausgeht, führt sogar zum Verlust des Geldes für den gesamten Zeitraum. Deshalb unbedingt vorher den Urlaubstermin abstimmen - als Arbeitnehmer hätte man ja auch nur mit dem Segen des Arbeitgebers fahren können.

Ein teures Ferienvergnügen leisten sich arbeitslose Urlauber, die ohne Wissen und vorherige Zustimmung der Agentur für Arbeit aufbrechen, unabhängig davon, wie lange sie fortbleiben. Sie müssen nämlich nicht nur das Arbeitslosengeld für die Zeit ihrer Abwesenheit zurückzahlen, sondern unter Umständen auch noch mit einem Bußgeld oder einer Strafanzeige rechnen. Um für die „schönsten Wochen“ auf der sicheren Seite zu sein, kann der Urlaub auch telefonisch unter der kostenlosen Hotline 0800 4 5555 oder per Mail unter https://www.arbeitsagentur.de/eservices beantragt werden.


Ihnen ist etwas Interessantes aufgefallen im Main-Kinzig-Kreis? Schreiben Sie uns an info@vorsprung-online.de


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