Immer beliebter: Parken in der "zweiten Reihe"

Vogler
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Nur mal schnell ein paar Brötchen einkaufen oder eine Briefmarke in der Postagentur kaufen, aber ein Parkplatz ist weit und breit nicht in Sicht. Wer kennt sie nicht, diese missliche Situation? Dies betrifft nicht nur Innenstadtlagen, oft sind auch in kleineren Ortslagen einfach keine Parkplätze für kleine Besorgungen verfügbar.



Unter diesen Umständen halten Autofahrer dann oft in der "zweiten Reihe" und schalten einfach den Warnblinker ein, um die anderen Verkehrsteilnehmer auf das ungewohnte Verkehrshindernis aufmerksam zu machen. Doch Achtung: Dieses Verfahren ist eigentlich mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StvO) nicht vereinbar. Und egal, ob üblich oder aus Gewohnheit, dieses Vorgehen ist untersagt und kann eine Geldbuße zur Folge haben.

In Deutschland ist alles gesetzlich geregelt, auch die Betätigung des Warnblinklichtes. Die Paragrafen 15, 15a und 16 der StVO sind dabei eindeutig. Geblinkt werden darf nur, um andere Fahrzeuglenker vor Gefahren zu warnen. Zum Beispiel, wenn das eigene Auto mit einem Defekt liegen geblieben ist oder wenn ein Auto abgeschleppt werden muss.

Wer ohne Not verkehrsbehindernd hält, dabei den Warnblinker einschaltet, riskiert gleich zwei Bußgelder: zum einen für das unerlaubte Halten in zweiter Reihe und zum anderen für das ordnungswidrige Blinken. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Fahrer mittels Warnblinker auf die Kürze seines Stopps hinweist. Im Falle, dass die Ordnungshüter das Vergehen ist ein Betrag von 15 bis 20 Euro fällig. Letzteres gilt zum Beispiel für Halten in der zweiten Reihe mit eingeschaltetem Warnblinker.

Die rein missbräuchliche Nutzung der Warnblinkanlage ohne weiteren Verstöße und Komplikationen wird dagegen mit nur übersichtlichen 5 Euro Bußgeld geahndet. Im Verhältnis zu teuren Parkhäusern und dem damit verbundenem längeren Fußweg also fast ein "Schnäppchen".

Zum Autor

Im Jahre 1971 startete Hans-Jörg Vogler (67) als nebenberuflicher Vereinsberichterstatter sein journalistische Karriere und nach Stationen als Redaktionsleiter und Mitarbeiter mehrsprachiger, internationaler Kundenmagazine sowie als Autor von vier Büchern arbeitet der gelernte Redakteur bis heute in Biebergemünd als "Freier Autor" für namhafte Fachpublikationen. Seine enge Verbundenheit zu den lokalen Medien hat er dabei nie verloren: Als Redakteur betreut er gegenwärtig das Mitarbeitermagazin "WIR" der Bien-Zenker GmbH und leistet für mehrere Unternehmen in ganz Deutschland "Formulierungshilfe" für deren Öffentlichkeitsarbeit. Von 1977 bis 2011 gehörte Vogler - mit einer kurzen Unterbrechung - als CDU-Abgeordneter dem Main-Kinzig- Kreistag an. Der aktiven Politik hat er seit langem den Rücken gekehrt.


Ihnen ist etwas Interessantes aufgefallen im Main-Kinzig-Kreis? Schreiben Sie uns an info@vorsprung-online.de


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