Nach der Rückkehr nach Deutschland wurde er 2014 in Haft genommen und 2015 wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Haftstrafe, die er in Butzbach verbüßt hat, sollte der Mann in die Türkei abgeschoben werden. Ein Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgewiesen. Das Verwaltungsgericht in Gießen hat die Abschiebeentscheidung der Ausländerbehörde des Wetteraukreises bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings bemängelt, dass vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend geprüft wurde, ob es „ernsthafte Anhaltspunkte für eine Foltergefahr“ in der Türkei, dem Heimatland des G. gebe.
Zudem sei darauf verzichtet worden, die Zusicherung der zuständigen Behörden einzuholen, die die Gefahr einer nach Artikel 3 Europäischer Menschenrechtskonvention verletzenden Behandlung wirksam ausschließen. Bis diese Bestätigung vorliegt, bleibt G. in Haft. Mittlerweile hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport gegen G. eine Abschiebeanordnung nach Paragraph 58a Aufenthaltsgesetz erlassen. Darin heißt es: „Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehender Ausweisung eine Abschiebeanordnung erlassen. Die Abschiebeanordnung ist sofort vollziehbar, einer Abschiebeandrohung bedarf es nicht.“ Die Gefährlichkeit des Betroffenen macht auch die Verlängerung der Abschiebehaft notwendig.
Erster Kreisbeigeordneter Jan Weckler zeigte sich erleichtert über die Entscheidung des Gerichts, da der Fall den Wetteraukreis bereits seit längerem beschäftige: „Damit bleibt ein gefährlicher Straftäter so lange in Haft bis seine Abschiebung vollzogen werden kann.“
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